StatutenCap. X. - Austritt und Ausschließung aus der Gesellschaft. | |
§ 76. | Obgleich in der Regel jedes gesetzlich aufgenommene Mitglied diese Eigenschaft auf seine Lebenszeit behält,
so kann doch schon früher die Mitgliedschaft aufhören
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§ 77. | Will ein Mitglied abgehen, so hat es davon dem Hauptmann oder Schützenmeister schriftliche Anzeige zu machen, und dieser bringt die Erklärung in der nächsten Ausschußversammlung zur Kenntniß der Gesellschaft. |
§ 78. | Außer dem in
§ 25
aufgeführten Falle trifft auch gesetzliche Ausschließung dasjenige Mitglied, welches
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§ 79. | Schuldet ein Mitglied seine Beiträge oder verwirkten Geldstrafen über ein halbes Jahr, und ist dreimal ohne Erfolg von dem Kassirer erinnert worden (§ 56 sub. b.) so wird dasselbe von dem Vorstande schriftlich unter Hinweisung auf die Bestimmungen im § 78 gemahnt, und nach einem Vierteljahre diese Mahnung auf gleiche Weise wiederholt. Leistet das Mitglied demohngeachtet bis zum Ablauf des vollen Jahres nicht vollständige Zahlung, so wird nun nach § 78 gegen dasselbe verfahren. |
§ 80. | Dem Ermessen des Verwaltungsausschusses bleibt es überlassen, ob die rückständigen Beiträge und Strafgelderreste eines excludierten Mitglieds caducirt, oder gerichtlich eingetrieben werden sollen. |
§ 81. | Mit dem Tode, dem Augenblicke des freiwilligen Abgangs oder der Exclusion hören alle Rechte des Mitglieds an dem Gesellschaftsvermögen auf, indem dieses Vermögen der Gesamtheit, nicht dem Einzelnen, zusteht, (§ 4) und es haben mithin auch die Erben eines verstorbenen Mitglieds daran keinen Anspruch. |
[ §75 ]
[ Inhalt ]
[ §82 ] |
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Jena, den 4. September 2017 -