Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. X. - Austritt und Ausschließung aus der Gesellschaft.
§ 76. Obgleich in der Regel jedes gesetzlich aufgenommene Mitglied diese Eigenschaft auf seine Le­bens­zeit behält, so kann doch schon früher die Mitgliedschaft auf­hören
  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch gesetzliche Ausschließung.
In dem erstern Falle sind die Beiträge bis zum Schluß des laufenden Vierteljahres, im zweiten Falle bis zu dem Tage zu entrichten, wo dem Mitgliede die Exclusion bekannt gemacht wird.
§ 77. Will ein Mitglied abgehen, so hat es davon dem Hauptmann oder Schützenmeister schrift­liche An­zei­ge zu machen, und dieser bringt die Erklärung in der nächsten Ausschußversammlung zur Kenntniß der Gesellschaft.
§ 78. Außer dem in § 25 aufgeführten Falle trifft auch gesetzliche Aus­schließung das­jenige Mit­glied, wel­ches
  1. die in § 3 vorausgesetzten Eigenschaften verliert,
  2. mit einer Criminalstrafe belangt worden ist,
  3. durch ein unwürdiges, unmoralisches Benehmen in der Gesellschaft ein allgemeines Är­ger­nis giebt,
  4. seine Beiträge und die ihm etwa auferlegten Geldstrafen über ein Jahr in Rückstand läßt.
In allen diesen Fällen steht dem Verwaltungsausschuß die Erörterung der That­umstände und der Ausspruch der Exclusion zu, jedoch mit Rücksicht auf die Bestimmungen im § 48 unter c.).
§ 79. Schuldet ein Mitglied seine Beiträge oder verwirkten Geldstrafen über ein halbes Jahr, und ist dreimal ohne Erfolg von dem Kassirer erinnert worden (§ 56 sub. b.) so wird dasselbe von dem Vorstande schriftlich unter Hinweisung auf die Bestim­mungen im § 78 gemahnt, und nach einem Vierteljahre diese Mahnung auf gleiche Weise wiederholt. Leistet das Mitglied demohn­geachtet bis zum Ablauf des vollen Jahres nicht voll­ständige Zahlung, so wird nun nach § 78 gegen das­selbe ver­fahren.
§ 80. Dem Ermessen des Verwaltungsausschusses bleibt es überlassen, ob die rück­stän­digen Bei­träge und Straf­gelder­reste eines exclud­ierten Mit­glieds caducirt, oder gericht­lich einge­trie­ben werden sollen.
§ 81. Mit dem Tode, dem Augenblicke des freiwilligen Abgangs oder der Exclusion hören alle Rechte des Mitglieds an dem Gesellschaftsvermögen auf, indem dieses Ver­mögen der Gesamtheit, nicht dem Einzelnen, zusteht, (§ 4) und es haben mithin auch die Erben eines verstorbenen Mitglieds daran keinen Anspruch.

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Jena, den 4. September 2017 -