StatutenCap. VI. - Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder. | |
B. Verbindlichkeiten der Mitglieder. | |
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§ 22. | Allgemeine Verbindlichkeit aller Mitglieder ist es, dem Zwecke der Gesellschaft entsprechend sich zu benehmen, damit das öffentliche Vertrauen zur Schützengesellschaft sich stets mehr befestige und erhalte. Die besondern Verbindlichkeiten der Mitglieder werden durch den Zweck der Gesellschaft und deren Gesetze bestimmt. |
§ 23. | Die an den Schießvergnügen theilnehmenden Mitglieder unterwerfen sich insbesondere den in der Schießordnung, welche einen Theil dieses Statuts bildet, enthaltenen, auf die Erhaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes abzweckenden Bestimmungen, so wie auch die, welche sich den uniformirten Schützen anschließen, zur Aufrechterhaltung des äußeren Ansehens und streng militärischer Manneszucht, welche namenntlich zur Handhabung der polizeilichen Aufsicht während des Vogelschießens und andern öffentlichen Festen der Schützengesellschaft unumgänglich nothwendig ist, dem Commando der Schützenofficiers willige Folge zu leisten sich verpflichten. |
§ 24. | Damit stets Ruhe und Ordnung erhalten, jede mögliche Gefahr verhütet, und alles, was den Anstand verletzen und dem Ansehn der Gesellschaft schaden könnte, vermieden bezüglich sofort beseitigt werde, hat sich jedes Mitglied, wie überhaupt, so insbesondere bei den Schießbelustigungen den oft im Augenblick nöthig werdenden Anordnungen des Gesellschaftsvorstandes willig zu fügen und die ausgesprochenen, in der Schießordnung bestimmten Geldstrafen unweigerlich zur Gesellschaftskasse zu entrichten. |
§ 25. | So sehr man sich auch zu allen Mitgliedern versehen darf, daß sie bei jeder Gelegenheit die Ehre und den guten Ruf der Schützengesellschaft zu vertreten und zu fördern suchen werden, so wird doch bestimmt, daß dasjenige Mitglied, welches irgend etwas gegen die Ehre und den guten Ruf der Gesellschaft unternimmt, sei es in Worten oder Thaten, und deßen überführt werden kann, ohne weiteres mit Exclusion belegt wird. |
§ 26. | Zur Bestreitung des zum Bestehen der Gesellschaft erforderlichen Aufwandes hat jedes Mitglied außer dem im § 16 bestimmten Aufnahmegebühren, einen ständigen Geldbeitrag zu leisten. Dieser beträgt auf das ganze Jahr einen Thaler zehn Silbergroschen, und ist in vierteljährlichen Raten gegen gedruckte Quittung in den Quartalversammlungen an den Kaßirer zu entrichten. |
§ 27. | Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge allvierteljährlich pünktlich abzuführen. Gegen die Säumigen tritt unfehlbar das im § 79 vorgeschriebene Verfahren ein. |
§ 28. | Von denjenigen Mitgliedern, welche in der Quartalversammlung ihren Beitrag nicht entrichten, wird dieser durch den Gesellschaftsdiener in ihrer Wohnung gegen gedruckte Quittung des Kaßirers abgeholt, und sie haben dem Diener jedesmal sechs Pfennige für seinen Weg zu bezahlen. Eben so ist jedes Mitglied verpflichtet, bei jeder fernern Erinnerung an Entrichtung seiner Reste an den Diener sechs Pfennige zu entrichten. |
§ 29. | Es ist weiter Pflicht eines jeden Mitglieds, das ihm durch gesetzliche Wahl übertragene Amt anzunehmen und die statutenmäßige Zeit hindurch fortzuführen, wenn ihm nicht der im folgenden Paragraphen erwähnte Ablehnungsgrund zur Seite steht. Will er von letzterm Gebrauch machen, so hat er dieses sofort bei Bekanntmachung der Wahl zu erklären. |
§ 30. | Wer ein Amt zweimal unmittelbar auf einander die gesetzliche Zeit hindurch verwaltet hat, erhält hierdurch für die nächste Wahl einen Ablehnungsgrund. Auf die Wählbarkeit des Mitglieds aber hat diese Bestimmung keinen Einfluß. |
§ 31. | Ein einmal übernommenes Amt im Laufe der Verwaltungszeit niederzulegen, ist nur aus besonders wichtigen, der Gesellschaft zur Entscheidung vorzulegenden Gründen gestattet. |
Änderungen: | |
§ 28. | 22.04.1843: Oster-Quartalversammlung, betreffend die Gebühr des Dieners wegen Einkassierung der ständigen Einlagen [Beschluß nicht bekannt]. |
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[ §32 ] |
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Jena, den 4. September 2017 -