Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. VI. - Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder.
B. Verbindlichkeiten der Mitglieder.
§ 22. Allgemeine Verbindlichkeit aller Mitglieder ist es, dem Zwecke der Gesellschaft ent­spre­chend sich zu benehmen, damit das öffentliche Vertrauen zur Schüt­zen­ge­sell­schaft sich stets mehr befestige und erhalte. Die besondern Ver­bind­lich­keiten der Mitglieder werden durch den Zweck der Gesell­schaft und deren Gesetze bestimmt.
§ 23. Die an den Schießvergnügen theilnehmenden Mitglieder unterwerfen sich ins­be­son­dere den in der Schieß­ordnung, welche einen Theil dieses Statuts bildet, ent­hal­te­nen, auf die Erhal­tung der Ord­nung, der Sicherheit und des Anstandes abzweckenden Bestimmungen, so wie auch die, welche sich den uniformirten Schützen anschließen, zur Aufrechterhaltung des äußeren Ansehens und streng militärischer Manneszucht, welche namenntlich zur Handhabung der polizeilichen Aufsicht während des Vogelschießens und andern öffentlichen Festen der Schüt­zen­ge­sell­schaft unum­gäng­lich nothwendig ist, dem Commando der Schützen­officiers willige Folge zu leisten sich ver­pflich­ten.
§ 24. Damit stets Ruhe und Ordnung erhalten, jede mögliche Gefahr verhütet, und alles, was den An­stand verletzen und dem Ansehn der Gesellschaft schaden könnte, vermieden bezüglich sofort beseitigt werde, hat sich jedes Mitglied, wie über­haupt, so insbesondere bei den Schieß­belu­sti­gun­gen den oft im Augenblick nöthig werdenden Anordnungen des Gesell­schafts­vor­stan­des willig zu fügen und die aus­ge­spro­che­nen, in der Schieß­ordnung bestimmten Geld­strafen unweigerlich zur Gesell­schafts­kasse zu entrichten.
§ 25. So sehr man sich auch zu allen Mitgliedern versehen darf, daß sie bei jeder Gele­gen­heit die Ehre und den guten Ruf der Schützen­gesellschaft zu vertreten und zu fördern suchen werden, so wird doch bestimmt, daß dasjenige Mit­glied, welches irgend etwas gegen die Ehre und den guten Ruf der Gesell­schaft unter­nimmt, sei es in Worten oder Thaten, und deßen über­führt werden kann, ohne wei­te­res mit Exclusion belegt wird.
§ 26. Zur Bestreitung des zum Bestehen der Gesellschaft erforderlichen Aufwandes hat jedes Mitglied außer dem im § 16 bestimmten Aufnahme­gebühren, einen ständigen Geld­beitrag zu leisten. Dieser beträgt auf das ganze Jahr einen Thaler zehn Sil­ber­gro­schen, und ist in vierteljährlichen Raten gegen gedruckte Quit­tung in den Quar­tal­ver­samm­lun­gen an den Kaßirer zu entrichten.
§ 27. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge allvierteljährlich pünkt­lich ab­zu­füh­ren. Gegen die Säumigen tritt unfehlbar das im § 79 vorge­schrie­bene Ver­fah­ren ein.
§ 28. Von denjenigen Mitgliedern, welche in der Quartalversammlung ihren Beitrag nicht entrichten, wird dieser durch den Gesellschaftsdiener in ihrer Wohnung gegen gedruckte Quittung des Kaßirers abgeholt, und sie haben dem Diener jedesmal sechs Pfennige für seinen Weg zu bezahlen. Eben so ist jedes Mit­glied ver­pflich­tet, bei jeder fernern Erinnerung an Entrichtung seiner Reste an den Diener sechs Pfennige zu entrichten.
§ 29. Es ist weiter Pflicht eines jeden Mitglieds, das ihm durch gesetzliche Wahl über­tra­gene Amt an­zu­neh­men und die statuten­mäßige Zeit hin­durch fort­zu­führen, wenn ihm nicht der im folgenden Pa­ra­gra­phen er­wähnte Ab­leh­nungs­grund zur Seite steht. Will er von letzterm Gebrauch machen, so hat er dieses sofort bei Be­kannt­ma­chung der Wahl zu erklären.
§ 30. Wer ein Amt zweimal unmittelbar auf einander die gesetzliche Zeit hin­durch ver­wal­tet hat, erhält hierdurch für die nächste Wahl einen Ablehnungs­grund. Auf die Wähl­bar­keit des Mitglieds aber hat diese Bestimmung keinen Einfluß.
§ 31. Ein einmal übernommenes Amt im Laufe der Verwal­tungszeit nieder­zulegen, ist nur aus besonders wichtigen, der Gesell­schaft zur Entschei­dung vorzu­legenden Grün­den gestattet.

 Änderungen:
§ 28. 22.04.1843: Oster-Quartalversammlung, betreffend die Gebühr des Dieners wegen Einkassierung der ständigen Einlagen [Beschluß nicht bekannt].

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Jena, den 4. September 2017 -