Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. VII. - Vermögen der Gesellschaft
§ 32. Das dermalige Vermögen der Schützengesellschaft und deren Einkünfte sind aus dem Inventarium zu ersehen, welches diesen Statuten beiliegt und stets in ge­hö­ri­ger Ordnung zu erhalten ist.
  Die alljährlich abzunehmende Rechnung der Schützengesellschaft muß eine voll­stän­dige Über­sicht über das Gesamtvermögen der Gesellschaft und dessen ein­zelne Bestandtheile gewähren, und ist in der sogenannten Kapitalform, nach dem dafür entworfenen, bei den Acten befindlichen Schema aufzustellen. Sie ist mit den etwa dagegen gestellten Erinnerungen und Belegen acht Tage lang vor der Abnahme, unter Aufsicht eines Kleinodienmeisters, allen Mitgliedern zur Ein­sicht im Ge­sell­schafts­lo­cale offen zu halten, und dieses durch das Wochenblatt bekannt zu machen. Etwa ge­stellt werden wol­lende Nach­erinne­rungen sind bei dem Schüt­zen­mei­ster münd­lich oder schrift­lich anzubringen.
§ 33. Wenn auch als Hauptgrundsatz gilt, daß die Rechte aller Mitglieder völlig gleich, (§ 18) mithin die Ansprüche auf Verwendung der Einkünfte zu gemeinsamen gesellschaftlichen Zwecken für alle Mitgliederdieselben sind, so bestehen doch hiervon folgende Ausnahmen:
§ 34. Es werden vermöge einer Uebereinkunft aus uralter Zeit von Wohllöblichen Stadt­rath zu Jena alljährlich Acht Thaler früheres Conventionsgeld aus der Käm­me­rei an die Schützengesellschaft gezahlt, welche als acht Scheibengewinne von je Einem Thaler Conv. unter dem Namen: „Raths­ge­win­ne” den besten Schützen zufallen, jedoch unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß derselbe Schütze jedes Jahr immer nur Einen solchen Gewinn erhalten kann, und selbst nicht durch einen Beauftragten, den besten Schuß hethan haben muß. Die Schießordnung enthält die nähern Bestimmungen und es muß hierbei auch ferner sein Bewenden haben.
§ 35. Seit dem Jahre 1827 sind von mehrern Vogelkönigen der Gesellschaft, statt der in frühern Zeiten verehrten silberen Schilde, kleinere und größere Geldgeschenke unter der aus­drück­li­chen Be­din­gung gemacht worden, daß jedes dieser Geschenke einzeln verzinslich angelegt, und der jährliche Zinsertrag als ein Scheibengewinn unter dem Namen des Stifters nach denselben Grundsätzen, welche bei den Raths­gewin­nen gelten, den besten Schützen zugetheilt werde. Auch hierbei muß es ferner verbleiben. Die Königsgeschenke werden vor der Hand, jedes auf ein beson­de­res Buch, bei der Spar­kasse angelegt, bis sich eine Gele­gen­heit zu sicherer Aus­lei­hung auf höhere Zinsen, jedoch immer für jedes Geschenk be­son­ders, dar­bie­tet. Sie müssen in jeder Rechnung speciell aufgeführt, und dürfen niemals unter keiner Bedingung, ihrem ur­sprüng­li­chen Zwecke und der, von dem Schenk­geber ausge­spro­chenen Bestimmung ent­gegen, verwendet werden, weder in dem Kapital noch in den Zinsen. Eben so können immerfort die Königs­ge­win­ne nur einem Mitgliede zufallen, welches die stiftungsmäßigen Bedingungen erfüllt.
§ 36. Die im § 35 erwähnten sogenannten Königsgewinne werden in demselben Betrage dem Gewinner zugetheilt, welchen die betreffenden Geschenke eben an Zinsen wirklich einbringen. Da übrigens die frühern Königsgeschenke zur Befriedigung der Gläubiger bei dem Schulden-Arrangement mit verwendet worden waren, es aber in der Absicht der Stifter lag, daß solche für alle Zeiten bei der Gesellschaft bleiben sollten, und die Gesellschaft es sich zur Pflicht machen muß, diese Ge­schen­ke vor allererst wieder­herzu­stellen, um dem Willen der Schenk­geber nachzu­kommen zu kön­nen, so werden diese Ge­schen­ke, so weit es nicht schon geschehen, nach und nach aus der Kasse resti­tuirt.

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Jena, den 4. September 2017 -