StatutenCap. VII. - Vermögen der Gesellschaft | |
§ 32. | Das dermalige Vermögen der Schützengesellschaft und deren Einkünfte sind aus dem Inventarium zu ersehen, welches diesen Statuten beiliegt und stets in gehöriger Ordnung zu erhalten ist. |
Die alljährlich abzunehmende Rechnung der Schützengesellschaft muß eine vollständige Übersicht über das Gesamtvermögen der Gesellschaft und dessen einzelne Bestandtheile gewähren, und ist in der sogenannten Kapitalform, nach dem dafür entworfenen, bei den Acten befindlichen Schema aufzustellen. Sie ist mit den etwa dagegen gestellten Erinnerungen und Belegen acht Tage lang vor der Abnahme, unter Aufsicht eines Kleinodienmeisters, allen Mitgliedern zur Einsicht im Gesellschaftslocale offen zu halten, und dieses durch das Wochenblatt bekannt zu machen. Etwa gestellt werden wollende Nacherinnerungen sind bei dem Schützenmeister mündlich oder schriftlich anzubringen. | |
§ 33. | Wenn auch als Hauptgrundsatz gilt, daß die Rechte aller Mitglieder völlig gleich, (§ 18) mithin die Ansprüche auf Verwendung der Einkünfte zu gemeinsamen gesellschaftlichen Zwecken für alle Mitgliederdieselben sind, so bestehen doch hiervon folgende Ausnahmen: |
§ 34. | Es werden vermöge einer Uebereinkunft aus uralter Zeit von Wohllöblichen Stadtrath zu Jena alljährlich Acht Thaler früheres Conventionsgeld aus der Kämmerei an die Schützengesellschaft gezahlt, welche als acht Scheibengewinne von je Einem Thaler Conv. unter dem Namen: „Rathsgewinne” den besten Schützen zufallen, jedoch unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß derselbe Schütze jedes Jahr immer nur Einen solchen Gewinn erhalten kann, und selbst nicht durch einen Beauftragten, den besten Schuß hethan haben muß. Die Schießordnung enthält die nähern Bestimmungen und es muß hierbei auch ferner sein Bewenden haben. |
§ 35. | Seit dem Jahre 1827 sind von mehrern Vogelkönigen der Gesellschaft, statt der in frühern Zeiten verehrten silberen Schilde, kleinere und größere Geldgeschenke unter der ausdrücklichen Bedingung gemacht worden, daß jedes dieser Geschenke einzeln verzinslich angelegt, und der jährliche Zinsertrag als ein Scheibengewinn unter dem Namen des Stifters nach denselben Grundsätzen, welche bei den Rathsgewinnen gelten, den besten Schützen zugetheilt werde. Auch hierbei muß es ferner verbleiben. Die Königsgeschenke werden vor der Hand, jedes auf ein besonderes Buch, bei der Sparkasse angelegt, bis sich eine Gelegenheit zu sicherer Ausleihung auf höhere Zinsen, jedoch immer für jedes Geschenk besonders, darbietet. Sie müssen in jeder Rechnung speciell aufgeführt, und dürfen niemals unter keiner Bedingung, ihrem ursprünglichen Zwecke und der, von dem Schenkgeber ausgesprochenen Bestimmung entgegen, verwendet werden, weder in dem Kapital noch in den Zinsen. Eben so können immerfort die Königsgewinne nur einem Mitgliede zufallen, welches die stiftungsmäßigen Bedingungen erfüllt. |
§ 36. | Die im § 35 erwähnten sogenannten Königsgewinne werden in demselben Betrage dem Gewinner zugetheilt, welchen die betreffenden Geschenke eben an Zinsen wirklich einbringen. Da übrigens die frühern Königsgeschenke zur Befriedigung der Gläubiger bei dem Schulden-Arrangement mit verwendet worden waren, es aber in der Absicht der Stifter lag, daß solche für alle Zeiten bei der Gesellschaft bleiben sollten, und die Gesellschaft es sich zur Pflicht machen muß, diese Geschenke vor allererst wiederherzustellen, um dem Willen der Schenkgeber nachzukommen zu können, so werden diese Geschenke, so weit es nicht schon geschehen, nach und nach aus der Kasse restituirt. |
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Jena, den 4. September 2017 -