Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. VI. - Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder.
§ 18. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Verbindlichkeiten, daher es denn auch ganz ihrer Wahl überlassen bleibt, ob sie an den Schießbelustigungen Theil neh­men oder auf andere Weise ihre Unterhaltung in der Gesellschaft suchen wollen, ob sie sich den uniformirten Schützen anzureihen gesonnen sind oder nicht. Kein Mitglied ist daher berechtigt irgend einen Vorzug vor den andern zu verlangen oder eine Verwendung aus dem Gesellschaftsvermögen für seine Person oder meh­rere Mit­glie­der zugleich in Anspruch zu nehmen, soweit dieses nicht durch gegen­wärtige Gesetze aus­drück­lich bestimmt ist.
A. Rechte der Mitglieder.
§ 19. Nur der Gesammtheit der Mitglieder steht Besitz und Eigenthum des Gesell­schafts­ver­mögens zu, jedoch kann sie sich des Eigen­thums nach der im § 2 ent­hal­ten­en Beschränkung niemals ent­schlagen.
§ 20. Jedes Mitglied der Schützengesellschaft hat das Recht
  1. in allen Angelegenheiten der Gesellschaft eine zählbare Stimme abzugeben,
  2. an allen allgemeinen Versammlungen sowie an allen Vergnügungen der Ge­sell­schaft Theil zu nehmen,
  3. auf Mängel in der Einrichtung oder dem Verwaltungswesen der Gesellschaft auf gesetzliche Weise schriftlich oder mündlich aufmerksam zu machen,
  4. aus der Mitte der Mitglieder die Beamteten der Gesellschaft mit zu wählen
auch
  1. wenn das Mitglied selbst die Wahl trifft, ein Gesellschaftsamt zu verwalten.
Außerdem erhält jedes Mitglied
  1. beim An- und Abschießen, eben so auch beim Vogelschießen ein Freilos,
und endlich hat
  1. jedes selbst schießende Mitglied unter dem in der Schießordnung be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Anspruch auf die sogenannten Raths- und Königs­ge­win­ne.
§ 21. Die übrigen Rechte der Mitglieder finden ihre Begründung in dem Zwecke der Ge­sell­schaft und in den weitern Bestim­mungen dieses Statuts.

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Jena, den 4. September 2017 -