StatutenCap. VI. - Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder. | |
§ 18. | Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Verbindlichkeiten, daher es denn auch ganz ihrer Wahl überlassen bleibt, ob sie an den Schießbelustigungen Theil nehmen oder auf andere Weise ihre Unterhaltung in der Gesellschaft suchen wollen, ob sie sich den uniformirten Schützen anzureihen gesonnen sind oder nicht. Kein Mitglied ist daher berechtigt irgend einen Vorzug vor den andern zu verlangen oder eine Verwendung aus dem Gesellschaftsvermögen für seine Person oder mehrere Mitglieder zugleich in Anspruch zu nehmen, soweit dieses nicht durch gegenwärtige Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. |
A. Rechte der Mitglieder. | |
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§ 19. | Nur der Gesammtheit der Mitglieder steht Besitz und Eigenthum des Gesellschaftsvermögens zu, jedoch kann sie sich des Eigenthums nach der im § 2 enthaltenen Beschränkung niemals entschlagen. |
§ 20. | Jedes Mitglied der Schützengesellschaft hat das Recht
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§ 21. | Die übrigen Rechte der Mitglieder finden ihre Begründung in dem Zwecke der Gesellschaft und in den weitern Bestimmungen dieses Statuts. |
[ §17 ]
[ Inhalt ]
[ §22 ] |
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Jena, den 4. September 2017 -