Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. II. - Unauflösbarkeit der Gesellschaft.
§ 2. Die Schützengesellschaft bildet ein Corpus, das durch Uebereinkunft der Mit­glie­der niemals auf­ge­löst werden kann und darf. Es kann und darf daher, sofern nicht eine unfreiwillige, ge­zwun­gene Auflösung jemals eintreten sollte, (§ 82) das Eigenthum der Gesellschaft niemals, unter keiner Bedingung und unter keinerlei Vorwandte veräußert werden, wenn auch nur Ein Mitglied noch vorhanden wäre, und sollte der Fall eintreten, daß sämmtliche Mitglieder ausstürben, oder frei­wil­lig abgingen, so verordnet und setzt die Gesell­schaft hiermit fest, daß das Eigen­thum der Ge­sell­schaft unter Ober­aufsicht eines Wohl­löblichen Stadt­raths ver­wal­tet und in jeder Hin­sicht ge­schützt werde, und die daraus zu beziehenden Einkünfte zum Unterhalt einiger, ohne Ver­schul­den verarmter Bürger hiesiger Stadt verwendet werden. Sollten sich jedoch geeignete Personen wieder finden, welche diese Gesellschaft nach den bestehenden Gesetzen fortführen wollten, so ist denselben das ganze Gesellschaftsvermögen unter gleicher Beschränkung sofort wieder zu überlassen.

[ § 1 ] [ Inhalt ] [ § 3 ]
<<<     Inhalt     >>>


Kritiken, Hinweise und Meinungen bitte per
eMail an den Autor

Jena, den 4. September 2017 -