StatutenCap. II. - Unauflösbarkeit der Gesellschaft. | |
§ 2. | Die Schützengesellschaft bildet ein Corpus, das durch Uebereinkunft der Mitglieder niemals aufgelöst werden kann und darf. Es kann und darf daher, sofern nicht eine unfreiwillige, gezwungene Auflösung jemals eintreten sollte, (§ 82) das Eigenthum der Gesellschaft niemals, unter keiner Bedingung und unter keinerlei Vorwandte veräußert werden, wenn auch nur Ein Mitglied noch vorhanden wäre, und sollte der Fall eintreten, daß sämmtliche Mitglieder ausstürben, oder freiwillig abgingen, so verordnet und setzt die Gesellschaft hiermit fest, daß das Eigenthum der Gesellschaft unter Oberaufsicht eines Wohllöblichen Stadtraths verwaltet und in jeder Hinsicht geschützt werde, und die daraus zu beziehenden Einkünfte zum Unterhalt einiger, ohne Verschulden verarmter Bürger hiesiger Stadt verwendet werden. Sollten sich jedoch geeignete Personen wieder finden, welche diese Gesellschaft nach den bestehenden Gesetzen fortführen wollten, so ist denselben das ganze Gesellschaftsvermögen unter gleicher Beschränkung sofort wieder zu überlassen. |
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Jena, den 4. September 2017 -