§ 1. |
Die schon seit uralten Zeiten bestehende Schützengesellschaft bezweckt dermals,
wo sie ihre ursprüngliche Bedeutung durch veränderte Zeitumstände verloren hat,
lediglich gesellige Erholung und Aufheiterung ihrer Mitglieder,
und bietet denselben Gelegenheit sowohl zu Schießübungen in gesetzlich erlaubter und geregelter Weise,
als auch zu freundlicher und gesitteter Unterhaltung und Belustigung in geschäftsfreien Stunden.
Sie besteht ferner unter dem Namen: |