StatutenCap. III. - Mitglieder. | |
§ 3. | Die Schützengesellschaft besteht hinkünftig nur aus ordentlichen Mitgliedern. Die dermaligen Ehrenmitglieder behalten zwar ihre Qualität fort und sind als solche frei von den gesetzlichen Einlagen, es kann aber für die Zukunft keine Person als Ehrenmitglied mehr aufgenommen werden. Als Mitglied kann jeder hiesige Bürger, Staatsdiener oder Akademiker Aufnahme finden, wenn er sich nur eines unbescholtenen Rufes zu erfreuen hat, die Achtung seiner Mitbürger genießt, und die Einlagen in die Gesellschaftskasse zu entrichten vermag. |
Änderungen: | |
§ 3. | 07.04.1869: Oster-Quartalversammlung [Beschluß nicht bekannt]. |
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Jena, den 4. September 2017 -