Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. III. - Mitglieder.
§ 3. Die Schützengesellschaft besteht hinkünftig nur aus ordentlichen Mitgliedern. Die dermaligen Ehren­mit­glieder behalten zwar ihre Qualität fort und sind als solche frei von den gesetz­lichen Einlagen, es kann aber für die Zukunft keine Person als Ehren­mitglied mehr aufgenommen werden. Als Mitglied kann jeder hiesige Bürger, Staatsdiener oder Akademiker Aufnahme finden, wenn er sich nur eines unbe­schol­tenen Rufes zu erfreuen hat, die Achtung seiner Mit­bürger genießt, und die Ein­lagen in die Gesell­schafts­kasse zu ent­richten vermag.

 Änderungen:
§ 3. 07.04.1869: Oster-Quartalversammlung [Beschluß nicht bekannt].

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Jena, den 4. September 2017 -