Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. IV. - Willensäußerung der Gesellschaft.
§ 4. Die Schützengesellschaft betrachtet sich in Bezug auf Besitz und Verwaltung des Gesell­schafts­ver­mögens als ein geschlos­senes Ganzes, und die Mitglieder ver­pflich­en sich durch Unterschrift dieser Statuten vertragsmäßig untereinander, nicht nur den durch dieses Gesell­schafts­esetz getroffenen Bestimmungen jeder­zeit pünktlich nachzukommen, bezüglich denselben sich zu unterwerfen, sondern auch alle vertragsmäßig erworbenen Rechte nach außen gemein­schaft­lich durch ihre Vorstände zu sichern und zu wahren.
§ 5. Der Gesellschaftswille kann sich auf dreifache Weise äußern, nämlich:
  1. durch schriftliche Abstimmung,
  2. durch mündliche Abstimmung,
  3. durch Ballotage.
§ 6. Der Gesamtwille der Schützen­gesellschaft spricht sich durch absolute oder relative Stimmen­mehr­heit der Mitglieder aus, je nachdem die Abstimmung durch Circular oder in einer Ver­samm­lung der Mitglieder erfolgt. Wird durch Circular abgestimmt, so muß dieses in einem umfas­senden Vor­trage den Gegen­stand deutlich darlegen, und darin die zu entscheidende Frage kurz, klar und all­ge­mein ver­ständlich her­vor­ge­ho­ben sein. Alle Mit­glieder müssen sich schrift­lich ausge­spro­chen und in ihrer Mehr­heit für den Be­schluß ge­stimmt ha­ben. Soll über einen Gegen­stand in einer Ver­samm­lung der Mit­glieder der Be­schluß gefaßt werden, so wird der Ge­samt­wille der Ge­sell­schaft als gefunden erachtet, wenn
  1. die Mitglieder entweder durch Umlauf, welcher bis spätenstens Tags vor der Ver­samm­lung allen Mit­glie­dern vorge­legt werden muß, oder in schleu­nigen Fällen durch das hie­sige Wo­chen­blatt, unter genauer Angabe der Zeit, zu­sam­men­beru­fen;
wenn ferner
  1. denselben der Gegen­stand der Stimm­führung in mög­lichst kur­zer, aber ge­nauer und all­ge­mein ver­ständ­li­cher An­deu­tung vor­her er­öff­net worden;
wenn
  1. die Abgabe und Einsammlung der Stimmen im gesetz­lichen Wege geschehen ist;
und endlich wenn
  1. die Anwesenden sich in ihrer Mehrheit für den Beschluß ent­schie­den haben.
  Unter diesen Voraussetzungen wird bei Versammlungen der Gesellschaft, mit Aus­nahme der spä­tern beson­dern Bestimmungen, eine bestimmte Zahl der Stimm­ge­ben­den zur Gültigkeit des Be­schlußes nicht er­for­dert.
  Die Stimmenmehrheit kann jedoch überall da nicht entscheiden, wo bei Vermö­gens­ange­legen­hei­ten der Gesell­schaft die Rechte einzelner Mit­glieder als solcher in Frage kommen.
§ 7. Stimmführung durch einen Stellvertreter oder Beauftragten ist ungültig. Bei dem Ballotiren ist also persönliches einwerfen der Kugeln, beim schriftlichen Votiren eigenhändige Namens­unter­schrift des Stimmenden noth­wendig. Wer seine Stimme gar nicht, oder nicht auf gesetz­liche Weise ab­giebt, namentlich bei schriftlicher Abstimmung blos präsentirt oder bloß seinen Namen zeichnet, wird angesehen, als sei er der Mehrheit der übrigen Stimmen beigetreten.
§ 8. Jeder auf gesetzlichem Wege herbeigeführte Beschluß der Schützengesellschaft, wodurch dieses Statut in wesentlichen Punkten eine Aenderung erleiden soll, sey es nun durch einen Wegfall oder einen Zusatz, erfährt erst dann volle Gültigkeit, wenn er auf desfallige Anfrage die Bestätigung des Wohllöblichen Stadtraths erhalten hat.

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Jena, den 4. September 2017 -