Statuten
Cap. IV. - Willensäußerung der Gesellschaft. |
§ 4. |
Die Schützengesellschaft betrachtet sich in Bezug auf Besitz und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens als ein geschlossenes Ganzes,
und die Mitglieder verpflichen sich durch Unterschrift dieser Statuten vertragsmäßig untereinander,
nicht nur den durch dieses Gesellschaftsesetz getroffenen Bestimmungen jederzeit pünktlich nachzukommen,
bezüglich denselben sich zu unterwerfen,
sondern auch alle vertragsmäßig erworbenen Rechte nach außen gemeinschaftlich durch ihre Vorstände zu sichern und zu wahren. |
§ 5. |
Der Gesellschaftswille kann sich auf dreifache Weise äußern, nämlich:
- durch schriftliche Abstimmung,
- durch mündliche Abstimmung,
- durch Ballotage.
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§ 6. |
Der Gesamtwille der Schützengesellschaft spricht sich durch absolute oder relative Stimmenmehrheit der Mitglieder aus,
je nachdem die Abstimmung durch Circular oder in einer Versammlung der Mitglieder erfolgt.
Wird durch Circular abgestimmt, so muß dieses in einem umfassenden Vortrage den Gegenstand deutlich darlegen,
und darin die zu entscheidende Frage kurz, klar und allgemein verständlich hervorgehoben sein.
Alle Mitglieder müssen sich schriftlich ausgesprochen und in ihrer Mehrheit für den Beschluß gestimmt haben.
Soll über einen Gegenstand in einer Versammlung der Mitglieder der Beschluß gefaßt werden,
so wird der Gesamtwille der Gesellschaft als gefunden erachtet, wenn
- die Mitglieder entweder durch Umlauf, welcher bis spätenstens Tags vor der Versammlung allen Mitgliedern vorgelegt werden muß,
oder in schleunigen Fällen durch das hiesige Wochenblatt, unter genauer Angabe der Zeit, zusammenberufen;
wenn ferner
- denselben der Gegenstand der Stimmführung in möglichst kurzer,
aber genauer und allgemein verständlicher Andeutung vorher eröffnet worden;
wenn
- die Abgabe und Einsammlung der Stimmen im gesetzlichen Wege geschehen ist;
und endlich wenn
- die Anwesenden sich in ihrer Mehrheit für den Beschluß entschieden haben.
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Unter diesen Voraussetzungen wird bei Versammlungen der Gesellschaft, mit Ausnahme der spätern besondern Bestimmungen,
eine bestimmte Zahl der Stimmgebenden zur Gültigkeit des Beschlußes nicht erfordert. |
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Die Stimmenmehrheit kann jedoch überall da nicht entscheiden,
wo bei Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft die Rechte einzelner Mitglieder als solcher in Frage kommen. |
§ 7. |
Stimmführung durch einen Stellvertreter oder Beauftragten ist ungültig.
Bei dem Ballotiren ist also persönliches einwerfen der Kugeln,
beim schriftlichen Votiren eigenhändige Namensunterschrift des Stimmenden nothwendig.
Wer seine Stimme gar nicht, oder nicht auf gesetzliche Weise abgiebt,
namentlich bei schriftlicher Abstimmung blos präsentirt oder bloß seinen Namen zeichnet, wird angesehen,
als sei er der Mehrheit der übrigen Stimmen beigetreten. |
§ 8. |
Jeder auf gesetzlichem Wege herbeigeführte Beschluß der Schützengesellschaft,
wodurch dieses Statut in wesentlichen Punkten eine Aenderung erleiden soll,
sey es nun durch einen Wegfall oder einen Zusatz, erfährt erst dann volle Gültigkeit,
wenn er auf desfallige Anfrage die Bestätigung des Wohllöblichen Stadtraths erhalten hat. |