Statuten
Cap. V. - Erwerb der Mitgliedschaft. |
§ 9. |
Wer Mitglied werden will, hat seinen Wunsch einem der Beamteten schriftlich zu erkennen zu geben,
und Letzterer hat das Gesuch dem Vorsitzenden der Ausschußversammlung zu behändigen. |
§ 10. |
Der Verwaltungsausschuß berathet in der nächsten Versammlung darüber,
ob der Candidat die nöthigen Eigenschaften zur Aufnahme besitze und stimmt, wenn Zweifel darüber erhoben werden,
welche die Zurückweisung nicht unbedingt nothwendig machen,
über das Gesuch sofort ab.
Wird der Aspirant für unfähig erachtet, so wird er auf sein Gesuch durch ein Billet des Vorsitzenden sofort abschläglich beschieden.
Im entgegengesetzten Falle wird der Tag zur Ballotage festgesetzt und durch einen mindestens 8 Tage lang aushängenden Anschlag im gewöhnlichen Gesellschaftszimmer bekannt gemacht. |
§ 11. |
Sollte noch vor der Ballotage dem Vorsitzenden etwas Erhebliches gegen die Aufnahme des Candidaten bekannt werden,
so hat er dieses schleunig dem Verwaltungsausschuß zu eröffnen, und dieser sich nochmals darüber zu berathen.
Im Fall die Mehrheit der Stimmen gegen den Candidaten ausfällt, ist dieser schriftlich abzuweisen und der Anschlag wieder abzunehmen.
Der Name desjenigen, welcher eine solche Bedenklichkeit zu erkennen gegeben hat, ist durchaus geheim zu halten. |
§ 12. |
Zur Gültigkeit der Ballotage über die Aufnahme ist erforderlich,
daß mindestens ein Viertheil aller Mitglieder zugegen sind und daran Theil nehmen.
Jedoch sollen 21. Mitglieder gültig ballotiren können, mag auch die Zahl der Mitglieder noch so hoch ansteigen.
Die Mehrheit der weißen Kugeln entscheidet für die Aufnahme.
Steht die Zahl der schwarzen Kugeln der der weißen gleich, so hat dies Abweisung des Candidaten zur Folge. |
§ 13. |
Kein Mitglied kann Wiederholung der gesetzlich vollzogenen Ballotage verlangen,
dem Candidaten aber, gegen welchen sie ausgefallen ist,
steht es frei, nach einem halben Jahre sich abermals zur Aufnahme zu melden,
und ist dann wie bei der ersten Anmeldung zu verfahren. |
§ 14. |
Die geschehene Aufnahme ist dem Candidaten schriftlich anzuzeigen und er zugleich
auf einen bestimmten Tag in das Gesellschaftslocal vor den Verwaltungsausschuß einzuladen. |
§ 15. |
An dem festgesetzten Tage werden dem Candidaten in der Ausschußversammlung die Gesetze vorgelesen oder,
wenn sie künftig durch den Druck vervielfältigt werden sollten, in einem Exemplar ausgehändigt.
Er hat das Original der Statuten eigenhändig zu unterzeichnen,
in die Hand des Vorsitzenden treue Erfüllung derselben zu geloben und Eintrittsgelder gegen gedruckte Quittung sofort zu entrichten.
Ein Secretär führt hierüber Protokoll.
Von diesem Augenblick an wird der Candidat wirkliches Mitglied der Gesellschaft, ist deren Gesetzen unterworfen,
und verpflichtet sich damit zugleich auch, selbst dann,
wenn er die Eigenschaft eines Mitgliedes aufgegeben oder verloren haben sollte,
vor seinem ordentlichen Gerichtsstande seine übernommenen Verbindlichkeiten anzuerkennen
und alle Rückstände an Einlagen oder verwirkten Strafen an die Kasse der Gesellschaft zu entrichten. |
|
Von diesen Aufnahmeförmlichkeiten kann der Verwaltungsausschuß aus besondern Gründen in einzelnen Fällen dispensiren.
In solchem Falle ist der Neuaufgenommene schriftlich von der Aufnahme zu benachrichtigen und ihm durch einen Secretär
bei Behändigung der Zuschrift das Gesellschaftsgesetz zur Unterzeichnung vorzulegen, auch das Eintrittsgeld in Empfang zu nehmen. |
§ 16. |
Jeder in die Schützengesellschaft Neuaufgenommene hat:
Einen Thaler neue Landeswährung Receptionsgeld zur Gesellschaftskasse, und
zehn Silbergroschen Einschreibgebühren an das Secretariat zu entrichten. |
§ 17. |
Alle früher freiwillig abgegangenen Mitglieder sollen auf ihren Wunsch nur dann wieder zur Aufnahme vorgeschlagen werden können,
wenn sie hinlänglichen Grund ihres frühern Abgangs darzulegen vermögen,
werden aber dann sowohl hinsichtlich der Aufnahmeförmlichkeiten als auch hinsichtlich der Entrichtung der der Eintrittsgelder so angesehen,
als wären sie früher nicht Mitglied gewesen.
Solche hingegen, welche excludirt, oder wegen Restlassung ihrer Beiträge gestrichen worden sind,
können unter keiner Bedingung Wiederaufnahme finden. |