Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. V. - Erwerb der Mitgliedschaft.
§ 9. Wer Mitglied werden will, hat seinen Wunsch einem der Beamteten schriftlich zu er­ken­nen zu ge­ben, und Letzterer hat das Gesuch dem Vorsitzenden der Aus­schuß­ver­samm­lung zu be­hän­di­gen.
§ 10. Der Verwaltungsausschuß berathet in der nächsten Versammlung darüber, ob der Candidat die nö­thi­gen Eigenschaften zur Aufnahme besitze und stimmt, wenn Zweifel darüber erhoben werden, welche die Zurückweisung nicht unbedingt nothwendig machen, über das Gesuch sofort ab. Wird der Aspirant für unfähig erachtet, so wird er auf sein Gesuch durch ein Billet des Vorsitzenden sofort abschläglich beschieden. Im entgegengesetzten Falle wird der Tag zur Ballo­tage fest­ge­setzt und durch einen mindestens 8 Tage lang aushängenden Anschlag im gewöhnlichen Ge­sell­schafts­zim­mer bekannt gemacht.
§ 11. Sollte noch vor der Ballotage dem Vorsitzenden etwas Erhebliches gegen die Auf­nahme des Can­di­da­ten bekannt werden, so hat er dieses schleunig dem Ver­wal­tungs­aus­schuß zu eröffnen, und dieser sich nochmals darüber zu berathen. Im Fall die Mehrheit der Stimmen gegen den Can­di­da­ten ausfällt, ist dieser schrift­lich abzuweisen und der Anschlag wieder abzunehmen. Der Name desje­nigen, welcher eine solche Bedenk­lichkeit zu erkennen gegeben hat, ist durchaus geheim zu halten.
§ 12. Zur Gültigkeit der Ballotage über die Aufnahme ist erforderlich, daß mindestens ein Viertheil aller Mitglieder zugegen sind und daran Theil nehmen. Jedoch sollen 21. Mitglieder gültig ballotiren können, mag auch die Zahl der Mitglieder noch so hoch ansteigen. Die Mehrheit der weißen Ku­geln ent­schei­det für die Aufnahme. Steht die Zahl der schwarzen Kugeln der der weißen gleich, so hat dies Abweisung des Candidaten zur Folge.
§ 13. Kein Mitglied kann Wiederholung der gesetzlich vollzogenen Ballotage verlangen, dem Candidaten aber, gegen welchen sie ausgefallen ist, steht es frei, nach einem halben Jahre sich abermals zur Aufnahme zu melden, und ist dann wie bei der ersten Anmeldung zu verfahren.
§ 14. Die geschehene Aufnahme ist dem Candidaten schriftlich anzuzeigen und er zu­gleich auf einen be­stimm­ten Tag in das Gesell­schafts­local vor den Ver­wal­tungs­aus­schuß einzuladen.
§ 15. An dem festgesetzten Tage werden dem Candidaten in der Ausschußversammlung die Gesetze vorgelesen oder, wenn sie künftig durch den Druck ver­viel­fältigt wer­den soll­ten, in einem Exemplar ausge­händigt. Er hat das Original der Statuten eigen­händig zu unter­zeichnen, in die Hand des Vorsitzenden treue Erfüllung der­sel­ben zu geloben und Eintrittsgelder gegen gedruckte Quittung sofort zu ent­rich­ten. Ein Secretär führt hierüber Protokoll. Von diesem Augenblick an wird der Candidat wirkliches Mitglied der Gesellschaft, ist deren Gesetzen unterworfen, und ver­pflich­tet sich damit zugleich auch, selbst dann, wenn er die Eigen­schaft eines Mit­gliedes aufgegeben oder verloren haben sollte, vor seinem ordent­lichen Gerichts­stande seine über­nommenen Verbind­lich­keiten anzu­erkennen und alle Rück­stände an Ein­lagen oder verwirkten Strafen an die Kasse der Gesell­schaft zu ent­rich­ten.
  Von diesen Aufnahmeförmlichkeiten kann der Verwaltungsausschuß aus besondern Gründen in einzelnen Fällen dispensiren. In solchem Falle ist der Neuauf­genom­mene schriftlich von der Auf­nah­me zu benachrichtigen und ihm durch einen Secretär bei Behändigung der Zuschrift das Ge­sell­schafts­gesetz zur Unter­zeich­nung vor­zu­le­gen, auch das Ein­tritts­geld in Empfang zu nehmen.
§ 16. Jeder in die Schützengesellschaft Neuaufgenommene hat:
Einen Thaler neue Landeswährung Receptionsgeld zur Gesellschaftskasse, und
zehn Silbergroschen Einschreibgebühren an das Secretariat zu entrichten.
§ 17. Alle früher freiwillig abgegangenen Mitglieder sollen auf ihren Wunsch nur dann wieder zur Auf­nah­me vorge­schlagen werden können, wenn sie hinlänglichen Grund ihres frühern Abgangs dar­zu­legen vermögen, werden aber dann sowohl hinsichtlich der Aufnahmeförmlichkeiten als auch hinsichtlich der Entrichtung der der Ein­tritts­gelder so angesehen, als wären sie früher nicht Mitglied gewesen. Solche hin­ge­gen, welche excludirt, oder wegen Rest­lassung ihrer Bei­träge gestrichen worden sind, können unter keiner Bedin­gung Wieder­auf­nahme fin­den.

[ § 8 ] [ Inhalt ] [ §18 ]
<<<     Inhalt     >>>


Kritiken, Hinweise und Meinungen bitte per
eMail an den Autor

Jena, den 4. September 2017 -