StatutenCap. XI. - Auflösung der Schützengesellschaft. | |
§ 82. | Nur ein äußerer Zwang könnte die Auflösung der Schützengesellschaft herbeiführen, indem sie sonst ihren Charakter der Unauflösbarkeit behält (§ 2). Träte dieser unglückliche Fall ein, so steht die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen den alsdann ebennoch vorhandenen Mitgliedern zu. |
Hier folgen die Unterschriften des ganzen Vorstandes nochmalen, und sodann die der sämmtlichen Mitglieder. |
[ §81 ]
[ Inhalt ]
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Jena, den 4. September 2017 -