Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. XI. - Auflösung der Schützengesellschaft.
§ 82. Nur ein äußerer Zwang könnte die Auflösung der Schützengesellschaft herbei­führen, indem sie sonst ihren Charakter der Unauflösbarkeit behält (§ 2). Träte dieser unglückliche Fall ein, so steht die Verfügung über das Gesell­schafts­ver­mö­gen den als­dann eben­noch vorhan­denen Mit­glie­dern zu.

Hier folgen die Unterschriften des ganzen Vorstandes nochmalen, und sodann die der sämmt­lichen Mit­glie­der.

[ §81 ] [ Inhalt ]     
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Jena, den 4. September 2017 -