StatutenCap. VIII. - Verwaltung der Geschäfte und des Vermögens der Gesellschaft. | |
A. Verwaltungspersonal. | |
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§ 37. | Die Geschäfte der Schützengesellschaft werden verwaltet von einem Ausschuß und einem Vorstande, und beide zusammen bilden die Verwaltung unter dem Namen „Verwaltungsausschuß”. |
§ 38. | Der Ausschuß besteht aus fünf Gesellschaftsmitgliedern, welche in der Osterquartalversammlung von allen anwesenden Mitgliedern durch Stimmzettel erwählt werden. Er verwaltet sein Amt immer nur auf ein Jahr. |
§ 39. | Den Vorstand bilden
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§ 40. | Der Hauptmann, der Schützenmeister und die Kleinodienmeister werden ebenfalls in der Osterquartalversammlung von allen anwesenden Mitgliedern durch Stimmzettel, immer auf fünf Jahre gewählt, und müssen nothwendig der Zahl der activen Schützen, doch denjenigen Mitgliedern, welche selbst schießen, angehören. Der Hauptmann und der Schützenmeister haben das Recht, vor der Wahl je zwei Mitglieder als Nachfolger in ihren Stellen in Vorschlag zu bringen, jedoch soll kein Mitglied dadurch in seiner freien Wahl beschränkt sein. |
§ 41. | Die beiden Secretäre werden in der gleich nach dem Osterquartal zu haltenden Ausschußversammlung von dem Verwaltungsausschuß, und zwar immer nur auf zwei Jahre aus der Zahl der Mitglieder gewählt. |
§ 42. | Der Kassirer wird ebenfalls in der Osterquartalversammlung von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern mittelst schriftlicher Abstimmung ernannt, und verwaltet sein Amt immer zwei Jahre hindurch. Dem Verwaltungsausschuß steht das Recht zu, auf zwei hierzu besonders befähigte, allgemein geachtete, redliche und öffentliches Vertrauen genießende Mitglieder aufmerksam zu machen, doch ist die Wahl hieran nicht gebunden. |
§ 43. | Die sämmtlichen in den §§ 38 bis 42 genannten Gesellschaftsbeamteten, mit alleiniger Ausnahme des Kassierers, treten ihr Amt jedesmal am 1. Mai des Jahres ihrer Wahl an. Der neugewählte Kassirer dagegen übernimmt seine Stelle am 1. Januar des darauf folgenden Jahres. |
§ 44. | Außer diesen ständigen Beamten werden für die Dauer eines jeden Vogelschießens noch zwei Commissionen ernannt, eine Budencommission und eine Ballcommission, jede aus fünf Gesellschaftsmitgliedern bestehend. Die Wahl steht dem Verwaltungsausschusse zu. |
§ 45. | Der Verwaltungsausschuß hat jährlich einen Büchsenspanner anzunehmen, welcher bei allen Schießen während des ganzen Sommers im Schießhause anwesend sein muß und die Schlüssel zu den äußeren Thüren des Schießhauses in Verwahrung hat. Derselbe hat die Büchsen gehörig zu reinigen, kleine, im Augenblicke zu bewerkstelligende Reparaturen an den Büchsen sofort vorzunehmen, auf Entfernung aller Gefahr genaue Obacht zu nehmen, und im Herbste, wenn das Schießen beendigt ist, die Büchsen, radical gereinigt und zugeschlagen, dem Eigenthümer zu überliefern. Mit demselben ist jedes Jahr im Wege des Vertrags ein Abkommen zu treffen, und kann ihm eine jährliche Renumeration bis zu fünf und zwanzig Thalern aus der Gesellschaftskasse zugebilligt werden. |
§ 46. | Dem Verwaltungsausschusse steht ferner die Annahme und Entlassung des Schützendieners und des Kanoniers zu. Er hat mit diesem nach Anleitung der Gesindeordnung förmlich zu kontrahiren. Die Dienstkleidung des Schützendieners und des Kanoniers werden aus der Gesellschaftskasse angeschafft. |
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Jena, den 4. September 2017 -