Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. VIII. - Verwaltung der Geschäfte und des Vermögens der Gesellschaft.
A. Verwaltungspersonal.
§ 37. Die Geschäfte der Schützengesellschaft werden verwaltet von einem Ausschuß und einem Vor­stan­de, und beide zusammen bilden die Verwaltung unter dem Namen „Verwaltungs­aus­schuß”.
§ 38. Der Ausschuß besteht aus fünf Gesellschaftsmitgliedern, welche in der Oster­quar­tal­ver­samm­lung von allen anwesenden Mitgliedern durch Stimmzettel erwählt werden. Er verwaltet sein Amt immer nur auf ein Jahr.
§ 39. Den Vorstand bilden
  1. ein Hauptmann,
  2. ein Schützenmeister,
  3. zwei Kleinodienmeister,
  4. zwei Secretäre,
  5. ein Kassirer und Rechnungsführer.
§ 40. Der Hauptmann, der Schützenmeister und die Kleinodienmeister werden ebenfalls in der Oster­quartal­versammlung von allen anwesenden Mitgliedern durch Stimm­zettel, immer auf fünf Jahre gewählt, und müssen nothwendig der Zahl der activen Schützen, doch denjenigen Mit­glie­dern, welche selbst schießen, angehören. Der Haupt­mann und der Schützen­meister haben das Recht, vor der Wahl je zwei Mit­glieder als Nach­folger in ihren Stellen in Vor­schlag zu bringen, jedoch soll kein Mit­glied da­durch in seiner freien Wahl be­schränkt sein.
§ 41. Die beiden Secretäre werden in der gleich nach dem Osterquartal zu haltenden Aus­schuß­ver­samm­lung von dem Ver­waltungs­aus­schuß, und zwar immer nur auf zwei Jahre aus der Zahl der Mit­glieder gewählt.
§ 42. Der Kassirer wird ebenfalls in der Oster­quartal­ver­samm­lung von sämmtlichen an­we­sen­den Mit­glie­dern mittelst schrift­licher Abstimmung ernannt, und verwaltet sein Amt immer zwei Jahre hin­durch. Dem Verwaltungsausschuß steht das Recht zu, auf zwei hierzu besonders befähigte, all­ge­mein ge­ach­te­te, red­liche und öffent­liches Vertrauen genießende Mitglieder auf­mer­ksam zu ma­chen, doch ist die Wahl hieran nicht ge­bun­den.
§ 43. Die sämmtlichen in den §§ 38 bis 42 genannten Gesellschaftsbeamteten, mit allei­niger Ausnahme des Kas­sie­rers, treten ihr Amt jedesmal am 1. Mai des Jahres ihrer Wahl an. Der neuge­wählte Kas­si­rer dagegen übernimmt seine Stelle am 1. Januar des darauf folgenden Jahres.
§ 44. Außer diesen ständigen Beamten werden für die Dauer eines jeden Vogel­schießens noch zwei Commissionen ernannt, eine Buden­commission und eine Ball­commission, jede aus fünf Gesell­schafts­mit­glie­dern bestehend. Die Wahl steht dem Ver­wal­tungs­aus­schus­se zu.
§ 45. Der Verwaltungsausschuß hat jährlich einen Büchsenspanner anzunehmen, wel­cher bei allen Schießen während des ganzen Sommers im Schießhause anwesend sein muß und die Schlüssel zu den äußeren Thüren des Schieß­hauses in Ver­wah­rung hat. Derselbe hat die Büchsen gehörig zu reinigen, kleine, im Augen­blicke zu bewerkstelligende Repa­ra­tu­ren an den Büchsen sofort vor­zu­neh­men, auf Ent­fer­nung aller Gefahr genaue Obacht zu nehmen, und im Herbste, wenn das Schießen beendigt ist, die Büchsen, radical gereinigt und zu­ge­schla­gen, dem Eigen­thümer zu überliefern. Mit demselben ist jedes Jahr im Wege des Vertrags ein Abkommen zu treffen, und kann ihm eine jährliche Renumeration bis zu fünf und zwanzig Thalern aus der Gesell­schafts­kasse zugebilligt werden.
§ 46. Dem Verwaltungsausschusse steht ferner die Annahme und Entlassung des Schützen­dieners und des Kanoniers zu. Er hat mit diesem nach Anleitung der Gesinde­ordnung förmlich zu kontra­hiren. Die Dienst­kleidung des Schüt­zen­die­ners und des Kanoniers werden aus der Gesell­schafts­kasse angeschafft.

[ §36 ] [ Inhalt ] [ §47 ]
<<<     Inhalt     >>>


Kritiken, Hinweise und Meinungen bitte per
eMail an den Autor

Jena, den 4. September 2017 -