Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. VIII. - Verwaltung der Geschäfte und des Vermögens der Gesellschaft.
B. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsbeamteten.
1. des Ausschusses.
§ 47. Die fünf Ausschußmitglieder allein können weder Versammlungen halten noch Beschlüsse fassen. Ihre Wirksamkeit äußert sich erst in Gemeinschaft mit dem Vorstande in dem Ver­wal­tungs­aus­schus­se, in welchem alle dazu gehörigen Mit­glie­der gleiches Stimmrecht haben, doch so, daß von den beiden Secretären nur der jedesmal protokollirenden stimmberechtigt ist.
2. des Verwaltungsausschusses.
§ 48. Der Verwaltungsausschuß ist der eigentliche Vertreter der Gesamtheit der Schüt­zen­ge­sell­schaft in allen Angelegenheiten derselben. Alles, was der Gesellschaft mündlich oder schriftlich vorgetragen werden soll, muß ihm erst zur Be­rathung vorgelegt werden. Wird der Antrag zurückgewiesen, so steht dem Antrag­steller das Recht zu, den Gegenstand nach einem Viertel­jahr nochmal zur Be­ra­thung bringen zu lassen, und findet er auch diesmal keine Berück­sichtigung, so kann der An­trag­stel­ler, sei er ein Mitglied oder nicht, auf den Ausspruch der gesammten Gesell­schafts­mit­glie­der provo­ciren, und der Ver­wal­tungs­aus­schuß ist in diesem Falle verbunden, die Sache un­ge­säumt der Ge­sell­schaft mit Dar­legung der Gründe der Zurück­weisung zur Enschei­dung vor­zu­legen.
Außerdem hat der Verwaltungsausschuß
  1. die Oberaufsicht über das Gesellschaftsvermögen zu führen;
  2. über das Gesuch um Anschlag neu aufzunehmender Mitglieder Beschluß zu fassen;
  3. über Anträge auf Exclusion zu entscheiden.
    Sollte dem Verwaltungsausschuß der Fall zweifelhaft erscheinen, so ist er eben so be­rech­tigt als ver­pflich­tet, ihn an die gesammte Gesellschaft zu bringen, und dieser die Ent­schei­dung zu über­lassen;
  4. alle Feste der Gesellschaft anzuordnen, mögen nun diese als regelmäßige durch das Gesetz be­stimmt sein oder besonders beliebt werden;
  5. die Gesellschaftsrechnungen abzunehmen und zu justificiren;
  6. die Secretäre zu wählen und einzuweisen;
  7. die Buden- und die Ball-Commission zu ernennen;
  8. einen Büchsenspanner anzunehmen und mit ihm nach § 45 zu contrahiren;
  9. den Schützendiener und den Kanonier in Dienst zu nehmen und zu ent­las­sen;
  10. die nöthigen üblichen Zahlungen bei dem Vogelschießen, z.B. für Musik, den Vogel, die Steuern, Decoration, Kanonenpulver pp. so weit sie nach § 71 der Gesellschaftskasse zu leisten obliegen, mit billiger Rücksicht auf die jedes­mali­gen Zeitumstände accordmäßig aus der Gesellschaftskasse zuzu­sichern und leisten zu lassen;
  11. bis zu einem Aufwand von fünf Thalern, welcher jedoch in dem einzelnen Falle diese Summe nie­mals über­steigen darf, und lediglich den Nutzen, die Ehre oder das Vergnügen der ge­samm­ten Schützen­ge­sell­schaft be­zwecken muß, jedoch immer nur mit genauer Berück­sich­ti­gung der jedes­mali­gen Kräfte der Kasse, aus der Gesell­schafts­kasse zu verfügen.
  12. überhaupt die Beschlüsse der Gesamtheit auszuführen, so weit dieses nicht nach diesem Gesetz besondern Beamteten obliegt oder die Ausfüh­rung Ein­zel­nen aus der Gesell­schaft besonders übertragen wird.
3. des Hauptmanns und des Schützenmeisters.
§ 49. Dem Hauptmann und dem Schützenmeister steht die Direction in allen täglich vorkommenden Schützenangelegenheiten, so weit sie nicht nach dem vorigen Paragraphen an die Zustimmung des Verwaltungsausschusses gebunden sind, zu, und beide sind blos der Gesamtheit der Gesell­schaft deshalb verantwortlich. Sie bilden den eigentlichen Vorstand, und werden von den ihm beigegebenen Personen in ihren Amtsfunctionen unterstützt.
  In ihren Rechten und in ihrer Stellung zur Gesellschaft sind sie einander völlig gleich, sie besorgen die Geschäffte im Allgemeinen gemeinschaftlich oder nach eigener Uebereinkunft abwechselnd, und in Behinderungsfällen des Einen tritt der Andere für ihn ein. Diese letztere Bestimmung leidet blos bei dem militärischen Schützencommando eine Ausnahme. Ist nämlich der Schützenmeister ein uni­for­mir­ter Schütze, dann vertritt er bei allen Exercitien und Auszügen Adju­tanten­stelle bei dem Hauptmann, und nimmt wenn dieser behindert ist, seine Stelle nur, gehört er aber nicht zu den uni­for­mir­ten Schützen, so beauftragt der Haupt­mann bei vorkommenden Abhaltungen einen seiner Officiere speciell zu Stell­ver­tre­tung.
  Ihnen liegt es vor Allem ob, dafür besorgt zu sein, daß bei allen und jedem Schie­ßen den durch das hohe Rescript Hoch­preißlicher Landes­direction vom 13. März 1826 an­ge­ord­neten Vor­schrifts­maß­re­geln pünkt­lich nach­ge­gangen werde.
§ 50. Bei allen Zusammenkünften der Gesellschaft steht dem Hauptmann wie dem Schüt­zen­mei­ster das Recht zu, alle zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung er­for­der­li­chen Maßregeln, jedoch immer mit möglichster Schonung der Ehre der stö­ren­den Mitglieder, zu ergreifen, und die Mitglieder haben sich deren An­ord­nun­gen willig zu fügen.
§ 51. Hauptmann und Schützenmeister haben perpetuirlichen Auftrag, in allen ge­richt­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft das Nöthige zu besorgen, namentlich schriftliche Eingaben zu unter­zeich­nen, Ter­mine abzu­warten, Vergleich bis auf Geneh­migung der Gesell­schaft ab­zu­schließen, einen Actor anzunehmen und mit Prozeßvollmacht zu versehen pp. ingleichen alle zu verabfassenden Urkunden, als Verträge, Autorisationen, Vollmachten, Protokolle, Quittungen pp. nicht weniger alle von der Gesellschaft ausgehenden Ausfertigungen, als Einladungen, Umläufe, Benachrichtigungen, Anweisungen pp. unter dem Collectivnamen: „Directorium der Schützengesellschaft” mit ihrem Namen zu unterschreiben und sich hierbei des Schützensiegels zu bedienen.
§ 52. Zur leichtern und schnellern Förderung der Geschäfte ist jedoch als Regel folgende Geschäfts­ab­thei­lung getroffen worden:
  1. Dem Hauptmann liegt das Commando über die uniformierten Schützen ob, und alles, was damit in genauer Verbindung steht, wie die Exercitien, die Aus- und Einzüge, die polizeiliche Schützenwacht beim Vogelschießen und andern öffentlichen Ver­gnügun­gen, das Uni­form­wesen, die Aufsicht über die Fahnen pp. ist seiner speciellen Fürsorge untergeben, ferner hat er die Befolgung der Schießordnung zu überwachen, darnach verwirkte Strafen zu dic­tiren, die Scheiben­gewinne durch gewis­sen­haftes Aus­zirkeln zu regu­liren, und darauf zu sehen, daß die Klein­odien­meister ihren Obliegen­heiten überall genügen.
    Der Hauptmann hat die Fahnen und Musik­uni­formen, auch die Schützen­lade, letztere jedoch unter doppeltem Verschluß der beiden Klein­odien­meister, in seiner Privat­wohnung in Ver­wah­rung.
  2. Der Schützenmeister hat auf die Oeconomie und auf das Rechnungswesen der Gesell­schaft vorzüglich sein Augenmerk zu richten. Seine erste Pflicht ist, streng darauf zu sehen, daß alle Einkünfte der Gesell­schaft pünktlich in Einnahme gestellt, alle über­flüssigen Ausgaben aber vermieden, und die Rech­nun­gen immer in mög­lichst einfacher und für alle Mitglieder leicht über­sicht­li­chen Form aufgestellt, auch die Inven­tarien­stücke in guter Ord­nung er­hal­ten werden. Alle Belege über Ein­nahmen und Aus­gaben sind von ihm zu prüfen und zu au­to­ri­siren, und keine Zahlungen ohne seine Auto­ri­sa­tion zu be­wir­ken. Alle ab­zu­schlie­ßen­den Ver­träge sind von ihm zu ent­werfen und die Ver­trags­ver­hand­lun­gen zu leiten, die Urkunden unter seiner Aufsicht vom Secretariat abzufassen. Er hat weiter darüber zu wachen, daß alle ab­ge­setz­ten und be­zahl­ten Loose auch wirklich ge­schos­sen, und die Gewinne an die Gewinner pünktlich abgegeben, dagegen aber auch alle Einkünfte bei dem Schießen, na­ment­lich Strafgelder, Abzüge für Scheiben und Sterne, Bänd­chen­gelder, der Kasse zu­ge­fal­lene Ge­win­ne, Buden-, Stand- und Ball­gelder, richtig zur Gesell­schafts­kasse ab­ge­währt werden und in dieser Hin­sicht bei jedem Schießen die Ein­träge in die Straf- und Schieß­bücher zu signiren. Endlich hat er auch das Secre­tariat unter steter Auf­sicht zu behalten und vor­züglich darauf zu sehen, daß die Gesell­schafts­acten und Urkunden immer voll­ständig und ordent­lich gehalten und gehörig aufbe­wahrt werden.
[Hier ist leider eine Textpassage unbekannt]
§ 53. [Hier ist leider eine Textpassage unbekannt]
4. der beiden Kleinodienmeister.
§ 54. [Hier ist leider eine Textpassage unbekannt]
 
  1. […] sie darauf zu sehen, daß sowohl beim Laden in der Ladestube, als auch beim Auf­set­zen der Zünd­hütchen, beim Schloß­stechen, Auf­ziehen des Hahnes und Ver­sagen mit aller mög­lich­sten Vor­sicht zu Werke gegangen werde, um alles Unglück zu verhüten, auch daß alle in die Nähe der Schieß­linie etwa kommenden Leute gehörig zurückgewiesen werden;
  2. Sie haben ein wachsames Auge darauf zu richten, daß der Schießordnung immer pünktlich nach­ge­gan­gen werde; und Ueber­tretungen dem Haupt­mann oder Schützen­meister sofort an­zu­zei­gen;
  3. Es ist ihre Pflicht, von Zeit zu Zeit die Schieß­laden der Schützen in deren Gegen­wart öffnen zu lassen, um sich zu über­zeugen, ob der Schieß­apparat in gehöriger Ord­nung ist, doch dür­fen sie dabei nichts außer Ord­nung bringen und haben sich aller Per­sön­lich­keit zu ent­hal­ten;
  4. Bei jedem solennen Scheiben­schießen haben sie den Secretär in dem Gegen­buche ord­nungs­mäßig zu con­tro­liren.
  Die Kleinodienmeister erhalten bei jedem solennen Schießen Jeder ein Freilos.
5. der beiden Secretäre.
§ 55. Die beiden Secretäre alterniren von Monat zu Monat in ihren Functionen, wenn sie sich nicht unter einander über eine Geschäftsabtheilung einigen, welche von dem Vorstande genehmigt wird. In jedem Falle haben sie zur Zeit des Vogelschießens ihre Thätigkeit gemeinschaftlich zu äußern.
Der eben fungirende Secretär hat
  1. in jeder Haupt- wie in jeder Ausschuß-Versammlung genanntes Protokoll zu führen, und dafür zu sorgen, daß solches nach Vorlesung und Genehmigung von dem Vortragenden mit unter […]
[Hier ist leider eine Textpassage unbekannt …]
  1. […] sich zu vertheilen haben;
  2. bei jedem solennen Schießen bekommt der eben fungirende ein Freilos, bei dem Vogel­schießen ein Jeder von Ihnen ein solches.
  Überdem wird ihnen der Baaraufwand für Papier, Federn und Siegellack gegen quit­tierte Rech­nung aus der Gesell­schafts­kasse ver­gü­tet.
6. des Kassirers.
§ 56. Die Obliegenheiten des Kassirers bestehen darin, daß er
  1. alle zur Gesellschaftskasse eingehenden Gelder gegen Quittung in Empfang nimmt, und da­ge­gen alle vorkommenden Ausgaben, jedoch lediglich nur auf vom Schützenmeister oder, bei Be­hin­de­run­gen des­selben vom Haupt­mann autorisirten Rech­nungen auszahlt;
  2. die vierteljährlichen Einlagen der Mitglieder und die verwirkten Strafgelder, erstere auf ge­druck­te Quittungen, zur gehörigen Zeit einhebt, diejenigen Mitglieder aber, welche ein hal­bes Jahr ihre Beiträge oder Strafgelder in Rückstand lassen, nach drei­maliger frist­loser Er­in­ne­rung dem Ver­wal­tungs­aus­schus­se angezeigt;
  3. über Einnahme und Ausgabe pünktliche Manuale führt, um dem Ver­wal­tungs­aus­schusse je­der­zeit auf Ver­langen über den Stand der Kassen­verhält­nisse voll­ständige Vorlage machen zu können;
  4. jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres eine nach Kapitelform ein­ge­rich­tete voll­stän­dige und rein­lich geschrie­bene Rech­nung, nach Anlei­tung des bei den Acten befind­lichen Schema gefertigt, in zwei gleich­lau­ten­den Exem­plaren nebst den dazu gehö­rigen, in die Reihen­folge der Rech­nung gehef­teten und nume­rirten Belegen dem Ver­wal­tungs­aus­schusse über­reicht;
  5. Baarvorräthe nicht über den nöthigen Bedarf in der Kasse behält, sondern immer sofort bei der Sparkasse verzinslich anlegt;
  6. die zwei letzten Tage vor dem Vogelschießen den bestimmten Stunden pünkt­lich im Schieß­hause sich ein­findet, um die eingehendn Loosgelder in Empfang zu nehmen, auch, soviel es irgend seine Berufsgeschäft erlauben, sich wenigstens an den ersten Tagen des Vogel­schie­ßens im Schieß­hause gegen­wärtig hält;
  7. sein Amt jedenfalls so lange fortführt, bis sein Nachfolger wirklich in die Stelle eingetreten ist, damit das Kassen- und Rechnungswesen niemals unterbrochen werde;
  8. vor seinem Abgabge vom Amte, sei dies nun zur gewöhnlichen oder unge­wöhn­li­chen Zeit, vollständige Rechnung, bezüglich Stückrechnung, ablegt, und volle Gewähr leistet, wozu auch wenn er mit dem Tade abgehen sollte, seine Erben verpflichtet sind.
Für seine Dienstleistungen erhält er
  1. eine jährliche Renumeration von acht Thalern aus der Gesellschaftskasse;
  2. bei jedem solennen Schießen ein Freilos; und ist
  3. frei von den Gesellschaftseinlagen der Mitglieder.
Außerdem wird ihm der baare Aufwand an Papier, Federn und Siegellack auf quit­tierte Rechnung aus der Gesellschaftskasse ersetzt.
7. der Budencommission.
§ 57. Spätestes sechs Wochen vor jedem Vogelschießen werden von dem Ver­wal­tungs­aus­schus­se vier Gesell­schafts­mit­glie­der erwählt und diese mit dem Gesell­schafts­kas­sirer, welcher schon ver­möge seines Amtes Mitglied dieser Commission ist, bilden die Budencommission. Sie erhält jedesmal von dem Directorium zu ihrer Legitimation eine schriftliche Instruktion. Ihr Amt besteht darin, daß sie die Stand- und Budenplätze für das Vogelschießen meistbietend zu verpachten, hierzu in dem Wochenblatte einen Termin festzusetzen, und den Erstehern die erpachteten Plätze gehörig an­zu­wei­sen und zu­zu­mes­sen, auch dafür zu sorgen hat, daß die Pachtgelder zur Gesellschaftskasse pünktlich entrichtet werden. Bei der Wahl ist darauf zu sehen, daß immer wenigstens zwei Sach­ver­ständige, wie Geo­meter, Zimmer­leute pp. an der Commission Theil nehmen.
  Obgleich es nach dem mit dem Eigenthümer des Schießhauses bestehenden Ver­trage (siehe In­ven­tarium) im Interesse der Gesellschaft liegt, daß die Stand- und Budenplätze möglichst hoch verpachtet werden, so ist doch dabei nothwendig darauf Rücksicht zu nehmen:
  1. daß die Ersteher auch im Stande sind, die Pachtgelder wirklich zu bezahlen, und deshalb in zweifelhaften Fällen Sicherstellung verlangt und beigebrachte werde;
  2. daß auf Pränumeration verpachtet werde,
  3. daß durch die Aufstellung von Buden, Zelten, Stellagen, Tischen, Bänken pp. der Raum nicht zu sehr verengt und der Anstand nicht verletzt werde;
  4. daß den am meisten besuchten Buden, wo Speisen und kalte und warme Getränke zu haben sind, die Hauptplätze auf der untersten Terrasse zu­ge­wie­sen werden;
  5. daß fremde Händler, Künstler und Spieler niemals anders Zulaß erhalten, als wenn sie von von Großherzogl. Polizeicommission zum Aufenthalt und zur Aus­übung ihres Ge­schäfts Er­laub­nis er­hal­ten haben.
Das Verpachtungsprotokoll, welches nach Umständen von einem der Secretäre zu führen ist, wird, von allen Commissarien unterschrieben, dem Kassirer als Ein­nah­me­be­leg zu seiner Rechnung überlassen.
8. der Ballcommission.
§ 58. Vor jedem Vogelschießen werden von dem Verwaltungsausschusse fünf uniformirte Schützen zur Aufsichtsführung bei den während des Vogelschießens statt fin­den­den Bällen erwählt, wel­che die Ballcommission ausmachen. Bei jedem Balle haben drei von ihnen abwechselnd die Aufsicht und müssen vollständig uniformirt sein, um als Aufseher Jedem in die Augen zu fallen, und nö­thi­gen­falls Namens der Ge­sell­schaft Ruhe gebie­ten und selbst Arre­ti­rungen vor­neh­men zu können.
  Die Aufseher haben vor den Saalthüren die Entrees einzunehmen und den Ein­tre­ten­den die üb­li­chen Bändchen zu reichen, auch von Zeit zu Zeit sich zu über­zeu­gen, ob bei dem Balle alles ruhig und anständig zugehe, und deshalb so lange sich gegenwärtig zu halten, bis der Ball voll­stän­dig be­en­digt ist. Die ein­ge­nom­me­nen Gelder und die sofort aufzunehmenden Listen über die Ein­tritts­gel­der sind, von den eben fungirenden Commissarium unterzeichnet jedesmal Tags nach dem Balle dem Kassirer zu behändigen, welcher die Listen als Ein­nah­me­be­le­ge zu seiner Rech­nung zu brin­gen, und von dem Nettoertrag die Antheile des Stadtmusikus und des Schieß­haus­eigen­thümers, nach den be­ste­hen­den Ver­trä­gen, aus­zu­zah­len hat.
  Der Ballcommission wird für jeden Ball­abend während des Vogel­schießens eine Aus­lösung von ei­nem Thaler als Ent­schä­digung für den Mehr­auf­wand bei den längern Auf­ent­halt im Schieß­hause aus der Gesell­schafts­kasse gezahlt.
§ 59. Alle die Beamteten, welche nach vorstehenden Bestimmungen bei den solennen Schießen Freilose erhalten, verlieren ihr Freilos an dem Schießtage, wo sie nicht anwesend sind und sich bei dem Haupt­mann oder Schützen­meister nicht haben entschuldigen lassen.
§ 60. Ein Beamteter, der sich wiederholt Vernachlässigung seiner Pflichten zu Schulden kommen läßt, kann niemals wieder zu einem solchen Ehrenamte in der Gesellschaft gelangen.

[ §46 ] [ Inhalt ] [ §61 ]
<<<     Inhalt     >>>


Kritiken, Hinweise und Meinungen bitte per
eMail an den Autor

Jena, den 4. September 2017 -