Statuten
Cap. VIII. - Verwaltung der Geschäfte und des Vermögens der Gesellschaft. |
B. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsbeamteten. |
1. des Ausschusses. |
§ 47. |
Die fünf Ausschußmitglieder allein können weder Versammlungen halten noch Beschlüsse fassen.
Ihre Wirksamkeit äußert sich erst in Gemeinschaft mit dem Vorstande in dem Verwaltungsausschusse,
in welchem alle dazu gehörigen Mitglieder gleiches Stimmrecht haben, doch so,
daß von den beiden Secretären nur der jedesmal protokollirenden stimmberechtigt ist. |
2. des Verwaltungsausschusses. |
§ 48. |
Der Verwaltungsausschuß ist der eigentliche Vertreter der Gesamtheit der Schützengesellschaft in allen Angelegenheiten derselben.
Alles, was der Gesellschaft mündlich oder schriftlich vorgetragen werden soll, muß ihm erst zur Berathung vorgelegt werden.
Wird der Antrag zurückgewiesen, so steht dem Antragsteller das Recht zu,
den Gegenstand nach einem Vierteljahr nochmal zur Berathung bringen zu lassen,
und findet er auch diesmal keine Berücksichtigung, so kann der Antragsteller,
sei er ein Mitglied oder nicht, auf den Ausspruch der gesammten Gesellschaftsmitglieder provociren,
und der Verwaltungsausschuß ist in diesem Falle verbunden,
die Sache ungesäumt der Gesellschaft mit Darlegung der Gründe der Zurückweisung zur Enscheidung vorzulegen.
Außerdem hat der Verwaltungsausschuß
- die Oberaufsicht über das Gesellschaftsvermögen zu führen;
- über das Gesuch um Anschlag neu aufzunehmender Mitglieder Beschluß zu fassen;
- über Anträge auf Exclusion zu entscheiden.
Sollte dem Verwaltungsausschuß der Fall zweifelhaft erscheinen,
so ist er eben so berechtigt als verpflichtet,
ihn an die gesammte Gesellschaft zu bringen, und dieser die Entscheidung zu überlassen;
- alle Feste der Gesellschaft anzuordnen,
mögen nun diese als regelmäßige durch das Gesetz bestimmt sein oder besonders beliebt werden;
- die Gesellschaftsrechnungen abzunehmen und zu justificiren;
- die Secretäre zu wählen und einzuweisen;
- die Buden- und die Ball-Commission zu ernennen;
- einen Büchsenspanner anzunehmen und mit ihm nach
§ 45 zu contrahiren;
- den Schützendiener und den Kanonier in Dienst zu nehmen und zu entlassen;
- die nöthigen üblichen Zahlungen bei dem Vogelschießen, z.B. für Musik, den Vogel,
die Steuern, Decoration, Kanonenpulver pp. so weit sie nach
§ 71 der Gesellschaftskasse zu leisten obliegen,
mit billiger Rücksicht auf die jedesmaligen Zeitumstände accordmäßig aus der Gesellschaftskasse zuzusichern und leisten zu lassen;
- bis zu einem Aufwand von fünf Thalern, welcher jedoch in dem einzelnen Falle diese Summe niemals übersteigen darf,
und lediglich den Nutzen, die Ehre oder das Vergnügen der gesammten Schützengesellschaft bezwecken muß,
jedoch immer nur mit genauer Berücksichtigung der jedesmaligen Kräfte der Kasse, aus der Gesellschaftskasse zu verfügen.
- überhaupt die Beschlüsse der Gesamtheit auszuführen,
so weit dieses nicht nach diesem Gesetz besondern Beamteten obliegt oder die Ausführung Einzelnen aus der Gesellschaft besonders übertragen wird.
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3. des Hauptmanns und des Schützenmeisters. |
§ 49. |
Dem Hauptmann und dem Schützenmeister steht die Direction in allen täglich vorkommenden Schützenangelegenheiten,
so weit sie nicht nach dem vorigen Paragraphen an die Zustimmung des Verwaltungsausschusses gebunden sind, zu,
und beide sind blos der Gesamtheit der Gesellschaft deshalb verantwortlich.
Sie bilden den eigentlichen Vorstand, und werden von den ihm beigegebenen Personen in ihren Amtsfunctionen unterstützt. |
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In ihren Rechten und in ihrer Stellung zur Gesellschaft sind sie einander völlig gleich,
sie besorgen die Geschäffte im Allgemeinen gemeinschaftlich oder nach eigener Uebereinkunft abwechselnd,
und in Behinderungsfällen des Einen tritt der Andere für ihn ein.
Diese letztere Bestimmung leidet blos bei dem militärischen Schützencommando eine Ausnahme.
Ist nämlich der Schützenmeister ein uniformirter Schütze,
dann vertritt er bei allen Exercitien und Auszügen Adjutantenstelle bei dem Hauptmann,
und nimmt wenn dieser behindert ist, seine Stelle nur,
gehört er aber nicht zu den uniformirten Schützen,
so beauftragt der Hauptmann bei vorkommenden Abhaltungen einen seiner Officiere speciell zu Stellvertretung. |
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Ihnen liegt es vor Allem ob, dafür besorgt zu sein,
daß bei allen und jedem Schießen den durch das hohe Rescript Hochpreißlicher Landesdirection
vom 13. März 1826 angeordneten Vorschriftsmaßregeln pünktlich nachgegangen werde. |
§ 50. |
Bei allen Zusammenkünften der Gesellschaft steht dem Hauptmann wie dem Schützenmeister das Recht zu,
alle zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Maßregeln,
jedoch immer mit möglichster Schonung der Ehre der störenden Mitglieder,
zu ergreifen, und die Mitglieder haben sich deren Anordnungen willig zu fügen. |
§ 51. |
Hauptmann und Schützenmeister haben perpetuirlichen Auftrag,
in allen gerichtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft das Nöthige zu besorgen,
namentlich schriftliche Eingaben zu unterzeichnen, Termine abzuwarten,
Vergleich bis auf Genehmigung der Gesellschaft abzuschließen,
einen Actor anzunehmen und mit Prozeßvollmacht zu versehen pp. ingleichen alle zu verabfassenden Urkunden,
als Verträge, Autorisationen, Vollmachten, Protokolle, Quittungen pp. nicht weniger alle von der Gesellschaft ausgehenden Ausfertigungen,
als Einladungen, Umläufe, Benachrichtigungen, Anweisungen pp. unter dem Collectivnamen:
„Directorium der Schützengesellschaft” mit ihrem Namen zu unterschreiben und sich hierbei des Schützensiegels zu bedienen. |
§ 52. |
Zur leichtern und schnellern Förderung der Geschäfte ist jedoch als Regel folgende Geschäftsabtheilung getroffen worden:
- Dem Hauptmann liegt das Commando über die uniformierten Schützen ob, und alles, was damit in genauer Verbindung steht,
wie die Exercitien, die Aus- und Einzüge, die polizeiliche Schützenwacht beim Vogelschießen und andern öffentlichen Vergnügungen,
das Uniformwesen, die Aufsicht über die Fahnen pp. ist seiner speciellen Fürsorge untergeben,
ferner hat er die Befolgung der Schießordnung zu überwachen, darnach verwirkte Strafen zu dictiren,
die Scheibengewinne durch gewissenhaftes Auszirkeln zu reguliren, und darauf zu sehen,
daß die Kleinodienmeister ihren Obliegenheiten überall genügen.
Der Hauptmann hat die Fahnen und Musikuniformen, auch die Schützenlade,
letztere jedoch unter doppeltem Verschluß der beiden Kleinodienmeister, in seiner Privatwohnung in Verwahrung.
- Der Schützenmeister hat auf die Oeconomie und auf das Rechnungswesen der Gesellschaft vorzüglich sein Augenmerk zu richten.
Seine erste Pflicht ist, streng darauf zu sehen, daß alle Einkünfte der Gesellschaft pünktlich in Einnahme gestellt,
alle überflüssigen Ausgaben aber vermieden,
und die Rechnungen immer in möglichst einfacher und für alle Mitglieder leicht übersichtlichen Form aufgestellt,
auch die Inventarienstücke in guter Ordnung erhalten werden.
Alle Belege über Einnahmen und Ausgaben sind von ihm zu prüfen und zu autorisiren,
und keine Zahlungen ohne seine Autorisation zu bewirken.
Alle abzuschließenden Verträge sind von ihm zu entwerfen und die Vertragsverhandlungen zu leiten,
die Urkunden unter seiner Aufsicht vom Secretariat abzufassen.
Er hat weiter darüber zu wachen, daß alle abgesetzten und bezahlten Loose auch wirklich geschossen,
und die Gewinne an die Gewinner pünktlich abgegeben, dagegen aber auch alle Einkünfte bei dem Schießen,
namentlich Strafgelder, Abzüge für Scheiben und Sterne, Bändchengelder, der Kasse zugefallene Gewinne,
Buden-, Stand- und Ballgelder,
richtig zur Gesellschaftskasse abgewährt werden und in dieser Hinsicht bei jedem Schießen die Einträge in die Straf- und Schießbücher zu signiren.
Endlich hat er auch das Secretariat unter steter Aufsicht zu behalten und vorzüglich darauf zu sehen,
daß die Gesellschaftsacten und Urkunden immer vollständig und ordentlich gehalten und gehörig aufbewahrt werden.
[Hier ist leider eine Textpassage unbekannt] |
§ 53. |
[Hier ist leider eine Textpassage unbekannt] |
4. der beiden Kleinodienmeister. |
§ 54. |
[Hier ist leider eine Textpassage unbekannt] |
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- […] sie darauf zu sehen, daß sowohl beim Laden in der Ladestube, als auch beim Aufsetzen der Zündhütchen,
beim Schloßstechen, Aufziehen des Hahnes und Versagen mit aller möglichsten Vorsicht zu Werke gegangen werde,
um alles Unglück zu verhüten, auch daß alle in die Nähe der Schießlinie etwa kommenden Leute gehörig zurückgewiesen werden;
- Sie haben ein wachsames Auge darauf zu richten, daß der Schießordnung immer pünktlich nachgegangen werde;
und Uebertretungen dem Hauptmann oder Schützenmeister sofort anzuzeigen;
- Es ist ihre Pflicht, von Zeit zu Zeit die Schießladen der Schützen in deren Gegenwart öffnen zu lassen,
um sich zu überzeugen, ob der Schießapparat in gehöriger Ordnung ist,
doch dürfen sie dabei nichts außer Ordnung bringen und haben sich aller Persönlichkeit zu enthalten;
- Bei jedem solennen Scheibenschießen haben sie den Secretär in dem Gegenbuche ordnungsmäßig zu controliren.
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Die Kleinodienmeister erhalten bei jedem solennen Schießen Jeder ein Freilos. |
5. der beiden Secretäre. |
§ 55. |
Die beiden Secretäre alterniren von Monat zu Monat in ihren Functionen,
wenn sie sich nicht unter einander über eine Geschäftsabtheilung einigen,
welche von dem Vorstande genehmigt wird.
In jedem Falle haben sie zur Zeit des Vogelschießens ihre Thätigkeit gemeinschaftlich zu äußern.
Der eben fungirende Secretär hat
- in jeder Haupt- wie in jeder Ausschuß-Versammlung genanntes Protokoll zu führen, und dafür zu sorgen,
daß solches nach Vorlesung und Genehmigung von dem Vortragenden mit unter […]
[Hier ist leider eine Textpassage unbekannt …]
- […] sich zu vertheilen haben;
- bei jedem solennen Schießen bekommt der eben fungirende ein Freilos,
bei dem Vogelschießen ein Jeder von Ihnen ein solches.
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Überdem wird ihnen der Baaraufwand für Papier, Federn und Siegellack gegen quittierte Rechnung aus der Gesellschaftskasse vergütet. |
6. des Kassirers. |
§ 56. |
Die Obliegenheiten des Kassirers bestehen darin, daß er
- alle zur Gesellschaftskasse eingehenden Gelder gegen Quittung in Empfang nimmt,
und dagegen alle vorkommenden Ausgaben, jedoch lediglich nur auf vom Schützenmeister oder,
bei Behinderungen desselben vom Hauptmann autorisirten Rechnungen auszahlt;
- die vierteljährlichen Einlagen der Mitglieder und die verwirkten Strafgelder,
erstere auf gedruckte Quittungen, zur gehörigen Zeit einhebt, diejenigen Mitglieder aber,
welche ein halbes Jahr ihre Beiträge oder Strafgelder in Rückstand lassen,
nach dreimaliger fristloser Erinnerung dem Verwaltungsausschusse angezeigt;
- über Einnahme und Ausgabe pünktliche Manuale führt,
um dem Verwaltungsausschusse jederzeit auf Verlangen über den Stand der Kassenverhältnisse vollständige Vorlage machen zu können;
- jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres eine nach Kapitelform eingerichtete vollständige und reinlich geschriebene Rechnung,
nach Anleitung des bei den Acten befindlichen Schema gefertigt,
in zwei gleichlautenden Exemplaren nebst den dazu gehörigen,
in die Reihenfolge der Rechnung gehefteten und numerirten Belegen dem Verwaltungsausschusse überreicht;
- Baarvorräthe nicht über den nöthigen Bedarf in der Kasse behält,
sondern immer sofort bei der Sparkasse verzinslich anlegt;
- die zwei letzten Tage vor dem Vogelschießen den bestimmten Stunden pünktlich im Schießhause sich einfindet,
um die eingehendn Loosgelder in Empfang zu nehmen, auch, soviel es irgend seine Berufsgeschäft erlauben,
sich wenigstens an den ersten Tagen des Vogelschießens im Schießhause gegenwärtig hält;
- sein Amt jedenfalls so lange fortführt, bis sein Nachfolger wirklich in die Stelle eingetreten ist,
damit das Kassen- und Rechnungswesen niemals unterbrochen werde;
- vor seinem Abgabge vom Amte, sei dies nun zur gewöhnlichen oder ungewöhnlichen Zeit,
vollständige Rechnung, bezüglich Stückrechnung, ablegt, und volle Gewähr leistet,
wozu auch wenn er mit dem Tade abgehen sollte, seine Erben verpflichtet sind.
Für seine Dienstleistungen erhält er
- eine jährliche Renumeration von acht Thalern aus der Gesellschaftskasse;
- bei jedem solennen Schießen ein Freilos; und ist
- frei von den Gesellschaftseinlagen der Mitglieder.
Außerdem wird ihm der baare Aufwand an Papier, Federn und Siegellack auf quittierte Rechnung aus der Gesellschaftskasse ersetzt. |
7. der Budencommission. |
§ 57. |
Spätestes sechs Wochen vor jedem Vogelschießen werden
von dem Verwaltungsausschusse vier Gesellschaftsmitglieder erwählt und diese mit dem Gesellschaftskassirer,
welcher schon vermöge seines Amtes Mitglied dieser Commission ist, bilden die Budencommission.
Sie erhält jedesmal von dem Directorium zu ihrer Legitimation eine schriftliche Instruktion.
Ihr Amt besteht darin, daß sie die Stand- und Budenplätze für das Vogelschießen meistbietend zu verpachten,
hierzu in dem Wochenblatte einen Termin festzusetzen, und den Erstehern die erpachteten Plätze gehörig anzuweisen und zuzumessen,
auch dafür zu sorgen hat, daß die Pachtgelder zur Gesellschaftskasse pünktlich entrichtet werden.
Bei der Wahl ist darauf zu sehen, daß immer wenigstens zwei Sachverständige, wie Geometer, Zimmerleute pp. an der Commission Theil nehmen. |
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Obgleich es nach dem mit dem Eigenthümer des Schießhauses bestehenden Vertrage (siehe Inventarium) im Interesse der Gesellschaft liegt,
daß die Stand- und Budenplätze möglichst hoch verpachtet werden, so ist doch dabei nothwendig darauf Rücksicht zu nehmen:
- daß die Ersteher auch im Stande sind, die Pachtgelder wirklich zu bezahlen,
und deshalb in zweifelhaften Fällen Sicherstellung verlangt und beigebrachte werde;
- daß auf Pränumeration verpachtet werde,
- daß durch die Aufstellung von Buden, Zelten, Stellagen, Tischen,
Bänken pp. der Raum nicht zu sehr verengt und der Anstand nicht verletzt werde;
- daß den am meisten besuchten Buden, wo Speisen und kalte und warme Getränke zu haben sind,
die Hauptplätze auf der untersten Terrasse zugewiesen werden;
- daß fremde Händler, Künstler und Spieler niemals anders Zulaß erhalten,
als wenn sie von von Großherzogl. Polizeicommission zum Aufenthalt und zur Ausübung ihres Geschäfts Erlaubnis erhalten haben.
Das Verpachtungsprotokoll, welches nach Umständen von einem der Secretäre zu führen ist, wird,
von allen Commissarien unterschrieben, dem Kassirer als Einnahmebeleg zu seiner Rechnung überlassen. |
8. der Ballcommission. |
§ 58. |
Vor jedem Vogelschießen werden von dem Verwaltungsausschusse
fünf uniformirte Schützen zur Aufsichtsführung bei den während des Vogelschießens statt findenden Bällen erwählt,
welche die Ballcommission ausmachen.
Bei jedem Balle haben drei von ihnen abwechselnd die Aufsicht und müssen vollständig uniformirt sein,
um als Aufseher Jedem in die Augen zu fallen,
und nöthigenfalls Namens der Gesellschaft Ruhe gebieten und selbst Arretirungen vornehmen zu können. |
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Die Aufseher haben vor den Saalthüren die Entrees einzunehmen und den Eintretenden die üblichen Bändchen zu reichen,
auch von Zeit zu Zeit sich zu überzeugen, ob bei dem Balle alles ruhig und anständig zugehe,
und deshalb so lange sich gegenwärtig zu halten, bis der Ball vollständig beendigt ist.
Die eingenommenen Gelder und die sofort aufzunehmenden Listen über die Eintrittsgelder sind,
von den eben fungirenden Commissarium unterzeichnet jedesmal Tags nach dem Balle dem Kassirer zu behändigen,
welcher die Listen als Einnahmebelege zu seiner Rechnung zu bringen,
und von dem Nettoertrag die Antheile des Stadtmusikus und des Schießhauseigenthümers,
nach den bestehenden Verträgen, auszuzahlen hat. |
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Der Ballcommission wird für jeden Ballabend während des Vogelschießens eine Auslösung
von einem Thaler als Entschädigung für den Mehraufwand bei den längern Aufenthalt
im Schießhause aus der Gesellschaftskasse gezahlt. |
§ 59. |
Alle die Beamteten, welche nach vorstehenden Bestimmungen bei den solennen Schießen Freilose erhalten,
verlieren ihr Freilos an dem Schießtage,
wo sie nicht anwesend sind und sich bei dem Hauptmann oder Schützenmeister nicht haben entschuldigen lassen. |
§ 60. |
Ein Beamteter, der sich wiederholt Vernachlässigung seiner Pflichten zu Schulden kommen läßt,
kann niemals wieder zu einem solchen Ehrenamte in der Gesellschaft gelangen. |