Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. IX. - Versammlungen und regelmäßige Feste der Gesellschaft.
A. Versammlungen.
§ 61. Den Gesellschaftsmitgliedern steht das Schützenlocal jeden Tag im Jahre zum Be­such und ge­sel­liger Unter­haltung offen. Wünschenswerth ist es, daß wenigstens Ein Beamteter an jedem Tage daselbst sich einfindet.
§ 62. Die Schützengesellschaft hält regelmäßig in jedem Jahre vier Quar­tal­ver­samm­lun­gen, und zwar jedesmal an jedem Sonnabend nach dem 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, wenn aber einer dieser Tage auf den Sonnabend selbst fällt, an diesem. Es wird jedesmal durch das Wo­chen­blatt noch be­son­ders darauf auf­merk­sam gemacht.
§ 63. In diesen Quartalversammlungen werden die Lagegelder von dem Kassirer in Em­pfang ge­nom­men, allgemeine Schützen­angelegen­heiten freundschaftlich be­spro­chen, ohne jedoch einen Beschluß zu fassen, und die übrigen Abendstunden gesel­liger Unterhaltung gewidmet. Blos die Oster­quartal­ver­samm­lung macht wegen der vor­zu­neh­men­den Wahlen hiervon eine Ausnahme.
§ 64. Der Verwaltungsausschuß versammelt sich so oft als vorkommende Geschäfte dies nöthig machen und wird durch den Hauptmann oder Schützenmeister durch Cir­cular berufen. In dieser Ver­samm­lung hat der Haupt­mann oder Schützen­meister, je nachdem der Gegenstand zum besondern Ge­schäfts­kreise des Einen oder Andern gehört, den Vortrag. Wenigstens fünf Mitglieder müssen zugegen sein, um einen gültigen Beschluß fassen zu können. Es entscheidet Stimmenmehrheit, und nur bei völliger Stimmengleichheit giebt die Seite den Ausschlag, auf welcher der Vor­tra­gen­de steht. Es wird mündlich abgestimmt, so bald aber drei Mitglieder des Ausschusses darauf an­tra­gen, durch Kugel­werfen. Nichts darf in einer Haupt­ver­samm­lung zur Abstimmung gebracht werden, was nicht vorher im Ver­wal­tungs­aus­schus­se zum Vortrag gekommen und darüber ent­schie­den wor­den ist, ob der Gegen­stand an die Gesellschaft zu bringen ist oder nicht, jedoch mit der in § 48 enthaltenen Beschränkung. Ueber alle Verhandlungen wird voll­stän­diges Protokoll geführt.
§ 65. In der Osterquartalversammlung finden die Wahlen der Gesellschaftsbeamteten statt, und muß dieses in der Einladung durch das Wochenblatt ausdrücklich erwähnt werden. In jeder solchen Versammlung werden die fünf Aus­schuß­mit­glie­der, und allemal nach zwei, bezüglich fünf Jahren der Kassirer, der Hauptmann, der Schützenmeister und die Kleinodienmeister gewählt. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel, und diese werden erst nach angehörten Vorschlage je zweier besonders qualificirter Mitglieder (§§ 40 42) in der Versammlung selbst ge­schrie­ben und sofort übergeben. Das Ergebnis der Wahlen wird durch Anschlag im Gesellschaftslocale be­kannt ge­macht. Der Hauptmann hält hierbei den Vortrag und ein Secretär führt Protokoll. Die Stimm­zettel liegen nach vollendeter Wahl allen Mitgliedern zur Einsicht offen.
  Es versteht sich von selbst, daß kein Mitglied sich selbst die Stimme geben kann.
  Haben mehrere Mitglieder gleichviel Stimmen zu einem Amte, so entscheidet unter ihnen das Alter ihrer Mitgliedschaft. Bekleidet ein Mitglied schon ein Amt oder ist er eben schon gewählt worden, und fällt die Wahl zu einem anderen Amte auf ihn, so tritt das Mitglied an seine Stelle, welches nächst ihm die meisten Stimmen hat.
  Wird eine Beamtetenstelle im Laufe der Verwaltungszeit erledigt, so hat der Ver­wal­tungs­aus­schuß die Gesellschaft sofort durch Circular zu einer ander­weiten Wahl zu­sam­men­be­ru­fen zu lassen.
§ 66. Außer diesen regelmäßigen Versammlungen können, wenn irgend etwas an die Gesammtheit zu bringen ist, und eine schriftliche Abstimmung nicht für zweck­mäßig erachtet wird, nach Beschluß des Ver­wal­tungs­aus­schus­ses zu jeder Zeit außer­ordent­liche Haupt­ver­samm­lungen veranstaltet werden.
§ 67. Sollen in einer der Quartalversammlungen Gegenstände, über welche der Ver­wal­tungs­aus­schuß zu bestimmen nicht berechtigt ist, zum Vortrag und Be­schluß­fas­sung gebracht werden, so ist alles das genau zu beobachten, was im § 6 als noth­wendig vorausgesetzt wird, um einen gültigen Ge­sell­schafts­be­schluß herbei­zuführen.
§ 68. In allen Hauptversammlungen der Mitglieder thut der Hauptmann oder der Schüt­zen­meister, wie nun eben der Gegenstand zu dem Geschäftsbereich des Einen oder des Andern gehört, aus­führ­lichen Vortrag, hebt Gründe und Gegen­gründe hervor, und legt nach ruhiger Besprechung unter den Mitgliedern die zu entschei­dende Frage klar und einfach zur Abstimmung vor. Die Abstimmung erfolgt nach Ausspruch des Verwaltungsausschusses entweder mündlich oder mittelst Ballo­tage.
§ 69. Dem Vortragenden steht das Recht zu, wenn die Discussionen stürmisch zu wer­den beginnen, in Persönlichkeiten ausarten, und zu der Besorgnis Raum geben sollten, daß für die Gesellschaft irgend ein Nachtheil daraus entstehen könnte, ernstlich Ruhe zu verlangen, und wenn dadurch nicht geholfen wird, die Ver­hand­lun­gen sofort abzubrechen und die Versammlung aufzuheben, und über den zu bera­then­den Gegen­stand entweder schrift­lich durch Circular abstimmen zu lassen oder denselben in der nächsten Versamm­lung wieder auf­zu­neh­men.

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Jena, den 4. September 2017 -