StatutenCap. IX. - Versammlungen und regelmäßige Feste der Gesellschaft. | |
A. Versammlungen. | |
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§ 61. | Den Gesellschaftsmitgliedern steht das Schützenlocal jeden Tag im Jahre zum Besuch und geselliger Unterhaltung offen. Wünschenswerth ist es, daß wenigstens Ein Beamteter an jedem Tage daselbst sich einfindet. |
§ 62. | Die Schützengesellschaft hält regelmäßig in jedem Jahre vier Quartalversammlungen, und zwar jedesmal an jedem Sonnabend nach dem 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, wenn aber einer dieser Tage auf den Sonnabend selbst fällt, an diesem. Es wird jedesmal durch das Wochenblatt noch besonders darauf aufmerksam gemacht. |
§ 63. | In diesen Quartalversammlungen werden die Lagegelder von dem Kassirer in Empfang genommen, allgemeine Schützenangelegenheiten freundschaftlich besprochen, ohne jedoch einen Beschluß zu fassen, und die übrigen Abendstunden geselliger Unterhaltung gewidmet. Blos die Osterquartalversammlung macht wegen der vorzunehmenden Wahlen hiervon eine Ausnahme. |
§ 64. | Der Verwaltungsausschuß versammelt sich so oft als vorkommende Geschäfte dies nöthig machen und wird durch den Hauptmann oder Schützenmeister durch Circular berufen. In dieser Versammlung hat der Hauptmann oder Schützenmeister, je nachdem der Gegenstand zum besondern Geschäftskreise des Einen oder Andern gehört, den Vortrag. Wenigstens fünf Mitglieder müssen zugegen sein, um einen gültigen Beschluß fassen zu können. Es entscheidet Stimmenmehrheit, und nur bei völliger Stimmengleichheit giebt die Seite den Ausschlag, auf welcher der Vortragende steht. Es wird mündlich abgestimmt, so bald aber drei Mitglieder des Ausschusses darauf antragen, durch Kugelwerfen. Nichts darf in einer Hauptversammlung zur Abstimmung gebracht werden, was nicht vorher im Verwaltungsausschusse zum Vortrag gekommen und darüber entschieden worden ist, ob der Gegenstand an die Gesellschaft zu bringen ist oder nicht, jedoch mit der in § 48 enthaltenen Beschränkung. Ueber alle Verhandlungen wird vollständiges Protokoll geführt. |
§ 65. | In der Osterquartalversammlung finden die Wahlen der Gesellschaftsbeamteten statt, und muß dieses in der Einladung durch das Wochenblatt ausdrücklich erwähnt werden. In jeder solchen Versammlung werden die fünf Ausschußmitglieder, und allemal nach zwei, bezüglich fünf Jahren der Kassirer, der Hauptmann, der Schützenmeister und die Kleinodienmeister gewählt. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel, und diese werden erst nach angehörten Vorschlage je zweier besonders qualificirter Mitglieder (§§ 40 42) in der Versammlung selbst geschrieben und sofort übergeben. Das Ergebnis der Wahlen wird durch Anschlag im Gesellschaftslocale bekannt gemacht. Der Hauptmann hält hierbei den Vortrag und ein Secretär führt Protokoll. Die Stimmzettel liegen nach vollendeter Wahl allen Mitgliedern zur Einsicht offen. |
Es versteht sich von selbst, daß kein Mitglied sich selbst die Stimme geben kann. | |
Haben mehrere Mitglieder gleichviel Stimmen zu einem Amte, so entscheidet unter ihnen das Alter ihrer Mitgliedschaft. Bekleidet ein Mitglied schon ein Amt oder ist er eben schon gewählt worden, und fällt die Wahl zu einem anderen Amte auf ihn, so tritt das Mitglied an seine Stelle, welches nächst ihm die meisten Stimmen hat. | |
Wird eine Beamtetenstelle im Laufe der Verwaltungszeit erledigt, so hat der Verwaltungsausschuß die Gesellschaft sofort durch Circular zu einer anderweiten Wahl zusammenberufen zu lassen. | |
§ 66. | Außer diesen regelmäßigen Versammlungen können, wenn irgend etwas an die Gesammtheit zu bringen ist, und eine schriftliche Abstimmung nicht für zweckmäßig erachtet wird, nach Beschluß des Verwaltungsausschusses zu jeder Zeit außerordentliche Hauptversammlungen veranstaltet werden. |
§ 67. | Sollen in einer der Quartalversammlungen Gegenstände, über welche der Verwaltungsausschuß zu bestimmen nicht berechtigt ist, zum Vortrag und Beschlußfassung gebracht werden, so ist alles das genau zu beobachten, was im § 6 als nothwendig vorausgesetzt wird, um einen gültigen Gesellschaftsbeschluß herbeizuführen. |
§ 68. | In allen Hauptversammlungen der Mitglieder thut der Hauptmann oder der Schützenmeister, wie nun eben der Gegenstand zu dem Geschäftsbereich des Einen oder des Andern gehört, ausführlichen Vortrag, hebt Gründe und Gegengründe hervor, und legt nach ruhiger Besprechung unter den Mitgliedern die zu entscheidende Frage klar und einfach zur Abstimmung vor. Die Abstimmung erfolgt nach Ausspruch des Verwaltungsausschusses entweder mündlich oder mittelst Ballotage. |
§ 69. | Dem Vortragenden steht das Recht zu, wenn die Discussionen stürmisch zu werden beginnen, in Persönlichkeiten ausarten, und zu der Besorgnis Raum geben sollten, daß für die Gesellschaft irgend ein Nachtheil daraus entstehen könnte, ernstlich Ruhe zu verlangen, und wenn dadurch nicht geholfen wird, die Verhandlungen sofort abzubrechen und die Versammlung aufzuheben, und über den zu berathenden Gegenstand entweder schriftlich durch Circular abstimmen zu lassen oder denselben in der nächsten Versammlung wieder aufzunehmen. |
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Jena, den 4. September 2017 -