StatutenCap. IX. - Versammlungen und regelmäßige Feste der Gesellschaft. | |
B. regelmäßige Feste. | |
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§ 70. | Es wird in jedem Sommer, sofern die jedesmal besonders zu suchende Erlaubnis der Großherzogl. Hochpreißlichen Landesdirection hierzu ertheilt wird, ein Vogelschießen gehalten. Den hierbei vorkommenden Aufwand für Musik, Aufstellung der Schützenzelte, Decoration des Schießhauses und des Vorplatzes, für den Vogel, Sternscheiben und Scheiben, für Kanonenpulver und Ablohnung der Diener und des Kanoniers, Schützenbändchen und Cocarden, Bier der Schützenwache pp. trägt die Gesellschaftskasse, dagegen aber auch die nach Bestreitung der Vogel- und Stern-Gewinne übrig bleibende Summe von den Loosgeldern, ingleichen die antheiligen Buden- und Ballgelder zur Gesellschaftskasse fließen. |
Das Loos zum Vogelschießen kostet zehn Silbergroschen. Jedes Gesellschaftsmitglied erhält bei dem Vogelschießen ein Freiloos, dessen Betrag in den jährlichen Einlagen mit begriffen ist. | |
§ 71. | Es wird jedesmal zu Anfange der Schießbelustigungen im Frühjahre eine An- und am Schlusse derselben im Herbste ein Abschießen gehalten. Das Loos hierbei kostet fünf Silbergroschen. Jedes Gesellschaftsmitglied bekommt zu diesen beiden Schießen ein Freiloos, dessen Betrag sowohl als auch der Aufwand für Scheiben und Ablohnung des Schützendieners aus der Gesellschaftskasse bestritten wird. Die aus der Gesellschaftskasse für die Freiloose zu zahlende Summe sowie der Ertrag für die etwa sonst noch abgesetzten Loos werden als Scheibengewinne vertheilt, deren immer mindestens sechszehn von höchsten bis zum niedrigsten sein sollen. |
§ 72. | Außerdem findet an jeden Montage den Sommer hindurch Scheibenschießen statt, auch können mit Genehmigung des Vorstandes an andern Tagen Schießen nach Scheibe, Stern, Hirsch und andern Figuren veranstaltet werden. Bei allen den in diesem Paragraphen erwähnten Schießbelustigungen werden jedoch die nöthigen Ausgaben und die Gewinne mit Ausnahme der Raths- und Königs-Gewinne, von den bei jedem derartigen Schießen eingehenden Loosgeldern bestritten. |
§ 73. | Am 2.ten Februar jedes Jahres feiert die Schützengesellschaft ihren Stiftungstag mit einem Mittagsmahl und einem Balle. Musik, Kanonenpulver, Lohn des Dieners und des Kanoniers werden aus der Gesellschaftskasse bezahlt. |
Solche Personen, welche nicht Mitglieder der Schützengesellschaft sind, können nur auf jedesmaligen besondern Beschluß des Verwaltungsausschusses, aber auch dann nur auf Einladung der Gesellschaft, nicht des Einzelnen, Zulaß finden. Wirklich Fremde machen hiervon eine Ausnahme. | |
§ 74. | Der Tag aller Deutschen, der 18. October, wird auch von den Schützen festlich begangen. Nach jedesmal vorher hierzu eingeholter obrigkeitlicher Erlaubniß ziehen die uniformierten Schützen Mittag mit klingendem Spiel aus der Stadt auf den Schießplatz, wo ein Festschießen gehalten wird. Am Abend wird auf der Höhe ein Freudenfeuer angezündet, und während die Compagnie unter militärischer Ehrenbezeigung einen Kreis schließt, erinnert der Hauptmann in einem feierlichen Toast an die hohe Wichtigkeit dieses Tages. Hierauf wird unter Kanonendonner ein passendes Lied abgesungen und das Fest bei Musik und fröhlicher Unterhaltung im Schießhause beschlossen. Die Ausgabe für Musik, Kanonenpulver pp. überträgt die Gesellschaftskasse. |
§ 75. | Bald nach dem Vogelschießen jedes Jahr wird ein Schützenball gehalten, wobei die Musik aus der Gesellschaftskasse bezahlt wird. Wegen Theilnahme anderer Personen als der Gesellschaftsmitglieder gilt dasselbe, was in dieser Hinsicht bei der Feier des Stiftungstages (§ 73) gesagt worden ist. |
Änderungen: | |
§ 70. § 71. |
11.01.1845: Quartalversammlung: Freilose beim An- und Abschießen
[Beschluß nicht bekannt]. |
[ §69 ]
[ Inhalt ]
[ §76 ] |
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Jena, den 4. September 2017 -