Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Schützengesellschaft Jena

Statuten

Cap. IX. - Versammlungen und regelmäßige Feste der Gesellschaft.
B. regelmäßige Feste.
§ 70. Es wird in jedem Sommer, sofern die jedesmal besonders zu suchende Erlaubnis der Großherzogl. Hochpreißlichen Landesdirection hierzu ertheilt wird, ein Vogel­schie­ßen gehalten. Den hierbei vorkommenden Aufwand für Musik, Aufstellung der Schüt­zen­zelte, Decoration des Schieß­hauses und des Vor­platzes, für den Vogel, Stern­scheiben und Scheiben, für Kanonen­pulver und Ab­loh­nung der Diener und des Kano­niers, Schüt­zen­bändchen und Cocarden, Bier der Schützen­wache pp. trägt die Gesell­schafts­kasse, dagegen aber auch die nach Bestreitung der Vogel- und Stern-Gewinne übrig bleibende Summe von den Loos­geldern, ingleichen die an­thei­li­gen Buden- und Ball­gelder zur Gesell­schafts­kasse fließen.
  Das Loos zum Vogelschießen kostet zehn Silbergroschen. Jedes Gesell­schafts­mit­glied erhält bei dem Vogelschießen ein Freiloos, dessen Betrag in den jähr­lichen Einlagen mit begriffen ist.
§ 71. Es wird jedesmal zu Anfange der Schießbelustigungen im Frühjahre eine An- und am Schlusse derselben im Herbste ein Abschießen gehalten. Das Loos hierbei kostet fünf Silbergroschen. Jedes Gesellschaftsmitglied bekommt zu diesen beiden Schießen ein Freiloos, dessen Betrag sowohl als auch der Aufwand für Scheiben und Ablohnung des Schützendieners aus der Gesell­schafts­kasse bestritten wird. Die aus der Gesellschaftskasse für die Freiloose zu zahlende Summe sowie der Ertrag für die etwa sonst noch abgesetzten Loos werden als Schei­ben­gewinne vertheilt, deren immer mindestens sechszehn von höchsten bis zum niedrigsten sein sollen.
§ 72. Außerdem findet an jeden Montage den Sommer hindurch Scheibenschießen statt, auch können mit Genehmigung des Vorstandes an andern Tagen Schießen nach Scheibe, Stern, Hirsch und andern Figuren veranstaltet werden. Bei allen den in diesem Paragraphen erwähnten Schieß­be­lu­sti­gun­gen werden jedoch die nöthigen Ausgaben und die Gewinne mit Ausnahme der Raths- und Königs-Gewinne, von den bei jedem derartigen Schießen eingehenden Loosgeldern bestritten.
§ 73. Am 2.ten Februar jedes Jahres feiert die Schützengesellschaft ihren Stiftungstag mit einem Mit­tags­mahl und einem Balle. Musik, Kanonenpulver, Lohn des Dieners und des Kanoniers werden aus der Gesellschaftskasse bezahlt.
  Solche Personen, welche nicht Mitglieder der Schützengesellschaft sind, können nur auf jedes­ma­li­gen besondern Beschluß des Verwaltungsausschusses, aber auch dann nur auf Einladung der Gesellschaft, nicht des Einzelnen, Zulaß finden. Wirklich Fremde machen hiervon eine Ausnahme.
§ 74. Der Tag aller Deutschen, der 18. October, wird auch von den Schützen festlich begangen. Nach jedesmal vorher hierzu eingeholter obrigkeitlicher Erlaubniß ziehen die uniformierten Schützen Mittag mit klingendem Spiel aus der Stadt auf den Schießplatz, wo ein Festschießen gehalten wird. Am Abend wird auf der Höhe ein Freudenfeuer angezündet, und während die Compagnie unter militärischer Ehren­be­zei­gung einen Kreis schließt, erinnert der Haupt­mann in einem feier­lichen Toast an die hohe Wich­tigkeit dieses Tages. Hierauf wird unter Kanonen­donner ein pas­sen­des Lied abgesungen und das Fest bei Musik und fröhlicher Unter­haltung im Schieß­hause be­schlos­sen. Die Ausgabe für Musik, Kanonen­pulver pp. überträgt die Gesell­schafts­kasse.
§ 75. Bald nach dem Vogelschießen jedes Jahr wird ein Schützenball gehalten, wobei die Musik aus der Gesellschaftskasse bezahlt wird. Wegen Theilnahme anderer Per­sonen als der Gesell­schafts­mit­glieder gilt das­selbe, was in dieser Hin­sicht bei der Feier des Stif­tungs­tages (§ 73) ge­sagt wor­den ist.

 Änderungen:
§ 70.
§ 71.
11.01.1845: Quartalversammlung: Freilose beim An- und Abschießen
[Beschluß nicht bekannt].

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Jena, den 4. September 2017 -