SchießordnungCap. II. - Allgemeine Vorschriften. | |
§ 30. | Es ist Niemanden gestattet, während eines Schießens im Schießgraben zu dem Schießgegenstande hinzugehen, um seinen Schuß in Augenschein zu nehmen. In zweifelhaften Fällen darüber, ob der geschehene Schuß wirklich der angezeigte sei, hat der Schütze den Vorstand zu ersuchen, daß ein Beamteter mit ihm zur Scheibe gehe. Wer dagegen handelt, verfällt in die unten bestimmte Strafe. [§ 57.13] |
§ 31. | Bei dem Auszirkeln der Scheibe oder anderer ähnlicher Schießgegenstände ist derjenige Theil des Randes des durch die Kugel bewirkten Loches ins Auge zu fassen, welcher dem Mittelpunkte der Scheibe (Zwecke) am nächste ist, das Loch mag von einer großen oder kleinen Kugel herrühren. Bruch wird hierunter nicht begriffen, sondern nur der Theil, wo die Kugel gebleiet hat. |
§ 32. | Die gewöhnlichen Sternscheiben sollen um den Mittelpunkt schwarz, am Rande weiß gemalt sein, die Teller im Durchmesser vier Zoll, das Schwarz 1½ Zoll halten. Jeder Teller gilt als Gewinn, bei welchen nach Ausspruch das Hauptmanns oder des Schützenmeisters etwas Schwarz mit abgeschossen worden ist. Bei andern Sternen, wie Fruchtsternen, Vogelsternen, Pfauenfedern pp. sollen die, die Teller vertretenden Figuren eine verhältnismäßige Größe haben. |
§ 33. | Bei Pfauenfedern gilt das augenscheinlich größeste, bei Fruchtsternen, Vogelsternen und ähnlichen Figuren stets das schwerste Stück als Gewinn. |
§ 34. | Auf einen durch den Schuß gedrehten Teller, von welchem nicht soviel herabgeschossen ist, daß er nach den Bestimmungen der §§ 31 und 32 als Gewinn gilt, muß weiter geschossen werden. |
§ 35. | Fällt bei einem Schießen auf die Stange das Stück, nach welchem eben in der Ordnung und Reihenfolge geschossen worden, noch herunter, während der zuletzt geschossen habende Schütze sich noch im Stande befindet, so fällt der Gewinn auf das Los, welches eben geschossen worden ist. Ist der Schütze aber schon aus dem Stande herausgetreten, so fällt der Gewinn der Gesellschaftskasse zu. |
§ 36. | Unter allen Schießpäppchen muß der Name des Schießenden ausdrücklich bemerkt sein. |
§ 37. | Alle Strafgelder fließen zur Gesellschaftskasse. |
§ 38. | Jedes Loos zum Vogelschießen kostet zehn Silbergroschen, jedes Loos zu den An- uns Abschießen, sowie zu den während und am Schlusse des Vogelschießens zu haltenden Sternschießen fünf Silbergroschen, und jedes Loos zu den Scheibenschießen um die Raths- und Königs-Gewinne zwei und einen halben Silbergroschen. |
Die Besimmung der Loospreise bei allen nicht solennen Schießen, ingleichen darüber, ob nach Lagen oder Loosen geschossen werden soll, bleibt jedesmal dem Vorstande anheimgestellt. | |
§ 39. | Derjenige Schütze, welcher Loose für andere Personen schreiben läßt, muß in jedem Falle für deren Bezahlung einstehen. |
§ 40. | Wegen der für die befreundeten Schützenhöfe bei den Vogelschießen conventionell geschossen werdenden Freiloose bleibt es bei der bisher bestandenen Einrichtung. |
§ 41. | Noch während jedes Vogelschießens muß an dem Secretariatszimmer ein genaues alphabetisch geordnetes Namensverzeichnis derer, welche Loose genommen haben, ausgehangen werden. |
[ §29 ]
[ Inhalt ]
[ §42 ] |
Kritiken, Hinweise und Meinungen bitte per
eMail an den Autor
Jena, den 4. September 2017 -