SchießordnungCap. III. - Besondere Vorschriften. | |
A. für alle solennen Scheibenschießen. | |
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§ 42. | Während des solennen Scheibenschießens darf Niemand eine Büchse propiren. Der Zuwiderhandelnde verfällt in die unten bestimmte Strafe. [§ 57.14] |
§ 43. | Auf jedes Loos werden zwei Schuß gethan, es kann aber immer nur Ein Gewinn darauf fallen, und wird dafür nur der beste Schuß von beiden gerechnet. |
[ §42 ]
[ Inhalt ]
[ §44 ] |
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Jena, den 4. September 2017 -