Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Jenaer Schützengesellschaft

Schießordnung

Cap. III. - Besondere Vorschriften.
A. für alle solennen Scheibenschießen.
§ 42. Während des solennen Scheibenschießens darf Niemand eine Büchse propiren. Der Zuwider­handelnde verfällt in die unten bestimmte Strafe. [§ 57.14]
§ 43. Auf jedes Loos werden zwei Schuß gethan, es kann aber immer nur Ein Gewinn darauf fallen, und wird dafür nur der beste Schuß von beiden gerechnet.

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Jena, den 4. September 2017 -