Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Jenaer Schützengesellschaft

Schießordnung

Cap. III. - Besondere Vorschriften.
B. für das An- und Abschießen.
§ 44. Beim An- und Abschießen gilt als Regel, daß, wer die Scheibe fehlt, auf den an­dern Schuß des­selben Looses einen Gewinn nicht erhalten kann, und wenn die­ser auch noch so gut säße.
§ 45. Beim jedem An- und Abschießen sollen wenig­stens sechzehn Gewinne bestimmt wer­den, und die ersten acht in Silber­geräth­schaf­ten oder ähnlichen allgemein brauch­baren Gegen­stände bestehen, die übrigen in baarem Gelde.
§ 46. Die Loosnehmer, welche nicht Gesellschafts­mitglieder sind, können nur Geld­ge­win­ne erhalten, und treten daher auch mit dem besten Schusse erst mit dem neunten Gewinn ein.

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Jena, den 4. September 2017 -