Schießordnung
Cap. III. - Besondere Vorschriften. |
B. für das An- und Abschießen. |
§ 44. |
Beim An- und Abschießen gilt als Regel, daß, wer die Scheibe fehlt,
auf den andern Schuß desselben Looses einen Gewinn nicht erhalten kann, und wenn dieser auch noch so gut säße. |
§ 45. |
Beim jedem An- und Abschießen sollen wenigstens sechzehn Gewinne bestimmt werden,
und die ersten acht in Silbergeräthschaften oder ähnlichen allgemein brauchbaren Gegenstände bestehen,
die übrigen in baarem Gelde. |
§ 46. |
Die Loosnehmer, welche nicht Gesellschaftsmitglieder sind, können nur Geldgewinne erhalten,
und treten daher auch mit dem besten Schusse erst mit dem neunten Gewinn ein. |