Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Jenaer Schützengesellschaft

Schießordnung

Cap. III. - Besondere Vorschriften.
C. für die Scheibenschießen bei Raths- und Königs-Gewinnen.
§ 47. Ein jeder Schütze kann in demselben Jahre immer nur Einen Rathsgewinn und nur Einen Königsgewinn erhalten, wenn er auch mehrmals den besten Schuß thun solte.
  Um einen Raths- oder Königs-Gewinn verdienen zu können, wird folgendes vor­aus­ge­setzt:
  1. der beste Schuß muß auf einen der beiden Schüsse seines zuerst ge­schos­se­nen Looses gethan worden sein;
  2. der Schuß muß mindestens theilweise im Schwarzen der Schei­be sitzen;
  3. der Anspruchmachende muß den Schuß selbst gethan haben;
  4. es darf auf den andern Schuß dieses zuerst geschos­senen Looses die Schei­be nicht gefehlt worden sein.
§ 48. Da leider die Erfahrung gelehrt hat, daß an den Montagsschießen wenig Mitglieder Theil genomen haben, und namentlich öfter diejenigen, welche schon in demselben Jahre einen Raths- oder Königs-Gewinn erhalten, zu den fernern Schieß­be­lu­sti­gun­gen sich nicht weiter eingefunden haben, so wird bestimmt, daß vor dem Beginn der Schießen um die Rathsgewinne, und eben so vor dem Beginn der Schießen um um die Königs­gewinne allen activen Schützen eine Sub­scrip­tions­liste vorzulegen ist mit der Auf­forde­rung, auf so viel Loose als Rathsgewinne bezüglich Königs­gewinne existiren, zu pränumerirn. An jedem Schießtage wird dann Ein solches Loos geschossen, und wäre der Subscribent einmal nicht selbst zugegen, so schießt solches ein anderer Schütze für ihn. Wer auf solche Weise nicht auf allen Schießen um die Raths- resp. Königsgewinne subscribirt und pränumerirt hat, kann auf einen Raths- oder Königsgewinn in demselben Jahre keinen Anspruch machen.
  Von den Loosgeldern werden die Kosten bestritten, und verhältnis­mäßige Geld­ge­win­ne ausgesetzt, welche neben dem Raths- oder Königs­gewinne den übrigen besten Schüssen zufallen.
§ 49. Alle Scheibenschießen um Raths- oder Königsgewinne beginnen Nachmittag 3 Uhr und werden Abends bald nach 6 Uhr beschlossen. Diejenigen Schützen, welche bis punkt 5¾ Uhr Abends im Schießhause sich nicht eingefunden haben, können an diesem Tage an dem Schießen nicht mehr Theil nehmen, vielmehr werden, wenn sie nicht speciellen Auftrag ertheilt haben, ihre Loose von den andern anwesenden Schützen für sie geschossen.

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Jena, den 4. September 2017 -