SchießordnungCap. III. - Besondere Vorschriften. | |
D. für das Vogelschießen. | |
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§ 50. | Jedes Mitglied der Schützengesellschaft ist verpflichtet, so oft es während des Vogelschießens auf dem Schießplatze erscheint, an seiner Kopfbedeckung die allgemeine Schützen-Cocarde zu tragen, und sollen deshalb fortwährend dergleichen in dem Secretariatszimmer für zwei Silbergroschen das Stück zu bekommen sein. Der Zuwiderhandelnde verfällt in die unten bestimmte Strafe und hat sich außerdem noch sofort mit einer solchen Cocarde zu versehen. [§ 57.15] |
§ 51. | Diejenigen zum Vogelschießen abgesetzten Loose, bei welchen der Schütze von dem Loosnehmer nicht ausdrücklich bestimmt ist, ingleichen die Freiloose der nicht activen Schützen werden unter allen activen Schützen gleichmäßig zum Schießen vertheilt. |
§ 52. | Beim Vogelschießen muß jeder Schütze die mit seinem Namen als Schützen bezeichneten Loose vom Anfange bis zum Ende des Vogelschießens selbst schießen, wenn nicht ein anderer Schütze von ihm bestimmten Auftrag erhalten und solchen angenommen hat. Ein solcher allgemeiner Auftrag muß aber vorher dem Hauptmann oder dem Schützenmeister angezeigt worden sein. Ist kein Auftrag ertheilt oder keine Anzeige davon gemacht worden, so werden diese Loose zwar von den anwesenden activen Schützen der Reihe nach abwechselnd mit geschossen, der abwesende, auf den Loosen bemerkte Schütze aber hat von jedem Loose, was auf diese Weise für ihn geschossen wird, die unten angegebene Strafe zu entrichten. [§ 57.16] |
§ 53. | Derjenige Schütze, welcher im Schießhause oder dessen nächster Umgebung sich befindet, aber auf dreimaliges Rufen des Schützendieners „in den Stand” zum Schießen nicht erscheint, verfällt in die unten bestimmte Strafe. Das Loos wird für ihn von einem andern Schützen geschossen. [§ 57.17] |
§ 54. | Beim Vogelschießen gilt immer das schwerste Stück als Gewinn, mit alleiniger Ausnahme des Körpers. |
§ 55. | Den Königsgewinn bestimmt immer das letzte Stück vom Körper, sei dies auch noch so klein, wenn es nur noch aufs Korn genommen werden kann. In zweifelhaften Fällen hierüber hat der Vorstand zu entscheiden. |
§ 56. | Bei dem Körper des Vogels gelten Spahngewinne, und werden alle Stücke vom Körper dem Schützen, nicht dem Loosinhaber, mit zwei Silbergroschen von dem Pfunde aus der Gesellschaftskasse vergütet. Der Spahngewinn wird aber immer nur für ein ganzes zusammenhängendes Stück gezahlt, und fallen mehrere Stücke auf denselben Schuß zugleich, immer nur für das größeste ganze Stück. Was unter einem Pfunde wiegt, bleibt ohne Berücksichtigung. Bei dem letzten Stück, welches den Königsgewinn erhält, fällt dieses Spahngeld weg. |
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Jena, den 4. September 2017 -