Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Jenaer Schützengesellschaft

Schießordnung

Cap. III. - Besondere Vorschriften.
D. für das Vogelschießen.
§ 50. Jedes Mitglied der Schützengesellschaft ist verpflichtet, so oft es während des Vogel­schie­ßens auf dem Schießplatze erscheint, an seiner Kopf­­bedeckung die all­ge­mei­ne Schützen-Cocarde zu tragen, und sollen deshalb fort­während dergleichen in dem Secre­tariats­zimmer für zwei Silber­groschen das Stück zu bekommen sein. Der Zuwider­handelnde verfällt in die unten bestimmte Strafe und hat sich außer­dem noch sofort mit einer solchen Cocarde zu versehen. [§ 57.15]
§ 51. Diejenigen zum Vogelschießen abgesetzten Loose, bei welchen der Schütze von dem Loosnehmer nicht ausdrücklich bestimmt ist, ingleichen die Freiloose der nicht activen Schützen werden unter allen activen Schützen gleichmäßig zum Schießen vertheilt.
§ 52. Beim Vogelschießen muß jeder Schütze die mit seinem Namen als Schützen be­zeich­ne­ten Loose vom Anfange bis zum Ende des Vogel­schießens selbst schießen, wenn nicht ein anderer Schütze von ihm bestimmten Auftrag erhalten und solchen ange­nommen hat. Ein solcher allge­meiner Auf­trag muß aber vorher dem Haupt­mann oder dem Schützen­meister angezeigt worden sein. Ist kein Auftrag ertheilt oder keine Anzeige davon gemacht worden, so werden diese Loose zwar von den anwe­senden activen Schützen der Reihe nach abwech­selnd mit geschossen, der abwesende, auf den Loosen bemerkte Schütze aber hat von jedem Loose, was auf diese Weise für ihn ge­schos­sen wird, die unten angegebene Strafe zu ent­richten. [§ 57.16]
§ 53. Derjenige Schütze, welcher im Schießhause oder dessen nächster Umgebung sich befindet, aber auf dreimaliges Rufen des Schützendieners „in den Stand” zum Schießen nicht erscheint, verfällt in die unten bestimmte Strafe. Das Loos wird für ihn von einem andern Schützen geschossen. [§ 57.17]
§ 54. Beim Vogelschießen gilt immer das schwerste Stück als Gewinn, mit alleiniger Aus­nahme des Kör­pers.
§ 55. Den Königsgewinn bestimmt immer das letzte Stück vom Körper, sei dies auch noch so klein, wenn es nur noch aufs Korn genommen werden kann. In zwei­fel­haf­ten Fällen hierüber hat der Vor­stand zu ent­schei­den.
§ 56. Bei dem Körper des Vogels gelten Spahngewinne, und werden alle Stücke vom Körper dem Schüt­zen, nicht dem Loosinhaber, mit zwei Silbergroschen von dem Pfunde aus der Gesell­schafts­kasse vergütet. Der Spahngewinn wird aber immer nur für ein ganzes zu­sam­men­hän­gen­des Stück ge­zahlt, und fallen mehrere Stücke auf denselben Schuß zugleich, immer nur für das größeste gan­ze Stück. Was unter einem Pfunde wiegt, bleibt ohne Be­rück­sich­ti­gung. Bei dem letzten Stück, welches den Königs­gewinn erhält, fällt dieses Spahn­geld weg.

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Jena, den 4. September 2017 -