Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Jenaer Schützengesellschaft

Schießordnung

Cap. II. - Allgemeine Vorschriften.
§ 18. Alles heimliche Verhängen der Loose an der Tafel ist verboten und wird mit der unten angegebenen Strafe geahndet. [§ 57.6]
§ 19. Ist bei irgend einem Schießen auf dem Scheibenstande die Kugel nicht so tief in den Schießgegenstand eingedrungen, daß der Anzeiger in dem Kugel­loch an­ge­hängt werden kann, so kann einem solchen Schusse ein Gewinn nicht zuge­spro­chen werden.
§ 20. Alle Schüsse, bei welchen die Kugel vor der Scheibe oder einem ähnlichen Schieß­gegen­stande auffußet und noch trifft, werden als Scheiben­fehler beur­theilt.
§ 21. Der Gewinn für jedes von der Stange abgeschossene Stück, an welchem nicht gerade die Reihe ist, fällt in die Gesellschaftskasse.
§ 22. Überdem verfällt derjenige Schütze, welcher bei einem Schießen von der Stange ein falsches, d.h. ein solches Stück schießt, an welchem nach der bestimmten Ordnung eben die Reihe nicht ist, in die unten erwähnte Strafe. [§ 57.7]
§ 23. Dem Schützen gehört das abgeschossene Stück, dem Inhaber des Looses der darauf stehende Gewinn.
§ 24. Wer ohne von einem schon im Schießstande stehenden Schützen gerufen worden zu sein, in den Schießstand eintritt, ist strafbar. Blos der Haupt­mann, der Schüt­zen­mei­ster und die Klein­odien­mei­ster sind hiervon ausgenommen. [§ 57.8]
§ 25. Jeder Schütze muß vor seinemSchusse klingeln, und bei allen Schießen auf dem Scheibenstande das Zeichen des Dieners abwarten, daß er es gehört habe, auch das Klingeln so lange wiederholen, bis jenes Zeichen gegeben worden ist. Wer dieses vergißt, verfällt in die unten bestimmte Strafe. [§ 57.9]
§ 26. Es ist durchaus verboten, auf dem Scheibenstande, so lange der Schützendiener noch nicht wieder in sein Sicherheitsversteck zurückgetreten ist, die geladenen Büchse auf die Ruhestange oder auf die Brustwehr aufzulegen, bei der unten gesetzten Strafe. [§ 57.10]
§ 27. Nach jedem Schusse muß der aus dem Schießstande tretende Schütze „Fahne” rufen. Wer es nicht thut, wird mit der darauf stehenden Strafe angesehen. [§ 57.11]
§ 28. Jeder Schuß ist für verfallen anzusehen, wenn die Büchse dreimal versagt hat, ohne daß der Schütze inzwischen aus dem Stande getreten ist.
§ 29. Es darf Niemand, um durch Anstemmen recht fest zu liegen, ein Stemmeisen, Hacken, Bügel pp. an der Büchse führen, eben so wenig den Lade­stock he­raus­zie­hen. Wer einer Zuwider­handlung über­führt wird, zahlt die unten ange­drohte Strafe. [§ 57.12]

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Jena, den 4. September 2017 -