Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Jenaer Schützengesellschaft

Schießordnung

Cap. II. - Allgemeine Vorschriften.
§ 6. Nicht nur alle Mitglieder der Schützengesellschaft welche an den Schieß­be­lusti­gun­gen als active Schützen Antheil nehmen, sondern auch alle Nichtmitglieder, denn die Theil­nahme besonders gestattet wird, sind den in dieser Schieß­ordnung enthaltenen Vor­schrif­ten und Straf­be­stim­mun­gen unterworfen.
§ 7. Alle Personen, welche nicht Mitglied der Schützengesellschaft sind, seien sie Einheimische oder Fremde, können nur dann an den Schießbelustigungen Theil nehmen, wenn sie vorher Erlaubniß hierzu von dem Hauptmann oder dem Schüt­zen­mei­ster erhalten haben.
§ 8. Kein Schießen, habe es auch Namen, wie es wolle, darf beginnen, bevor nicht die nöthigen und üblichen Sicherheitsmaaßregeln durch Sperrung der gefährlichen Wege und bezüglich Warnung im Wochenblatte getroffen worden sind.
§ 9. Bei jedem Schießen muß der Hauptmann oder der Schützenmeister zugegen, oder doch ein anwesender Kleinodienmeister von dem Erstern oder Letztern mit be­son­derm Auftrag zur Stell­ver­tre­tung versehen worden sein.
§ 10. Der Vorstand bestimmt die Zeit, wann die Schießvergnügungen im Frühjahre be­gin­nen, wann sie im Herbst geschlossen sein sollen.
§ 11. Es ist durchaus verboten, während des Schießens mit brennender Pfeiffe oder Cigarre in die Nähe der Ladebänke oder des Schießstandes zu treten bei der weiter unten angedrohten Strafe. [§ 57.1]
§ 12. Es ist ferner streng untersagt, mit der Büchse eines andern Schützen einen arg­listi­gen Streich, einen sogenannten Schabernack, vorzunehmen. Wer sich eine solche Handlung zu Schulden bringt, sei es nun aus Muthwillen oder böslicher Absicht, verfällt in die unten bestimmte Strafe, und es bleibt dem Eigenthümer überdem noch überlassen, den Thäter auf Schaden­ersatz in gericht­lichen An­spruch zu nehmen. [§ 57.2]
§ 13. Das Abschießen einer fremden Büchse ohne Erlaubnis des Eigenthümers wird mit der unten bestimmten Strafe geahndet. [§ 57.3]
§ 14. Es wird keine Büchse geduldet, welche eine Kugel über zwei Loth schwer schießt.
§ 15. Niemals darf mehr als Eine Kugel zugleich in die Büchse geladen werden. Den absichtlichen Uebertreter dieser Vorschrift trifft die unten angedrohte Strafe. [§ 57.4]
§ 16. Außer den Kleinodienmeistern ist Niemand berechtigt, die Schießlade eines andern Schützen ohne dessen besondere Erlaubnis zu öffnen, oder zu durchsuchen, oder von einem Orte an den andern zu tragen. Der Zuwiderhandelnde wird mit der unten bestimmen Strafe belegt. Der Kleinodienmeister darf dieses nur unter der im § 54, sub. e. der Gesellschaftsgesetze angeführten Beschränkung thun. [§ 57.5]
§ 17. Wer auf dreimaliges vernehmliches Rufen seines Namens „in den Stand” nicht so­gleich erscheint, dem wird so lange vorge­schossen, bis er sich bei dem Ausrufer meldet. Beim Vogel­schießen leidet diese Bestimmung eine Aus­nahme und tritt an die Stelle dieses §. der Para­graph 50.

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Jena, den 4. September 2017 -