Schützenadler
Die Schützengesellschaft Jena im Wandel der Zeiten
Gesetze der Jenaer Schützengesellschaft

Schießordnung

Cap. I. - Eintheilung der Schießbelustigungen.
§ 1. Alle Schießbelustigungen, welche die Schützengesellschaft im Laufe eines jeden Som­mers hält, werden eingetheilt in:
  1. solenne Schießen,
  2. Übungsschießen.
§ 2. Als solenne Schießen sind zu betrachten:
  1. das Vogelschießen,
  2. das Anschließen,
  3. das Abschießen,
  4. die während und am Schlusse des Vogelschießens zu haltenden Stern­schie­ßen,
  5. die Montagsschießen, bei welchen Raths- und Königs-Gewinne aus­ge­schos­sen werden,
  6. das Sternschießen am 18. October jedes Jahres.
§ 3. Als Übungsschießen gelten:
  1. das Probeschießen, welches im Frühjahr acht Tage vor dem Anschließen ge­hal­ten werden soll,
  2. alle Sternschießen, welche zu beliebiger Zeit von dem Vorstande angeordnet werden, mögen sie nach einem gewöhnlichen Stern, Fruchtstern, Vogelstern oder Lampen­stern Statt finden,
  3. alle zu beliebiger Zeit von dem Vorstande angeordnet werdenden Scheiben-, Kugel­scheiben-, Mann-, Hirsch-, Apfel- und dergleichen Schießen.
§ 4. Bei allen und jedem Schießen, mögen sie Namen haben wie sie wollen, zu den solennen oder zu den Übungsschießen gehören, sind die in nachstehenden Paragraphen  6 bis 41 enthaltenen allgemeinen Vor­schrif­ten streng zu be­ob­ach­ten.
§ 5. Für die solennen Schießen sind noch besonders die in den Paragraphen 42 bis 57 enthaltenen besondern Vorschriften gegeben worden, welchen ebenfalls überall ge­nau nach­zu­gehen ist.

      [ Inhalt ] [ § 6 ]
<<<     Inhalt     >>>


Kritiken, Hinweise und Meinungen bitte per
eMail an den Autor

Jena, den 4. September 2017 -