SchießordnungCap. I. - Eintheilung der Schießbelustigungen. | |
§ 1. | Alle Schießbelustigungen, welche die Schützengesellschaft im Laufe eines jeden Sommers hält, werden eingetheilt in:
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§ 2. | Als solenne Schießen sind zu betrachten:
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§ 3. | Als Übungsschießen gelten:
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§ 4. | Bei allen und jedem Schießen, mögen sie Namen haben wie sie wollen, zu den solennen oder zu den Übungsschießen gehören, sind die in nachstehenden Paragraphen 6 bis 41 enthaltenen allgemeinen Vorschriften streng zu beobachten. |
§ 5. | Für die solennen Schießen sind noch besonders die in den Paragraphen 42 bis 57 enthaltenen besondern Vorschriften gegeben worden, welchen ebenfalls überall genau nachzugehen ist. |
[ Inhalt ]
[ § 6 ] |
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Jena, den 4. September 2017 -