23. März 1938: | In der neuesten Ausgabe des Reichsgesetzblattes ist ein neues Waffengesetz verkündet worden, das die Reichsregierung vor kurzem beschlossen hat, und das an Stelle des aus dem Jahre 1928 stammenden Schußwaffengesetzes und einer Reihe waffenrechtlicher Vorschriften aus der Notverordnungszeit tritt. |
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Das neue Gesetz bildet das Ergebnis einer Nachprüfung des Waffenrechts nach der Richtung, welche Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Interesse des deutschen Waffengewerbes vertretbar sind, ohne daß eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eintreten kann. Denn Voraussetzung für jede Lockerung des geltenden Waffenrechts mußte es sein, daß die Polizeibehörden in der Lage bleiben, den Erwerb und den Besitz von Waffen durch unzuverlässige Personen rücksichtslos zu verhindern. Der selbstverständliche Grundsatz, daß Feinde von Volk und Staat und sonstige sicherheitsgefährdende Elemente nicht im Besitz von Waffen sein dürfen, soll durch das neue Gesetz in der Weise durchgesetzt werden, daß die Polizei befugt ist, solchen Personen Erwerb, Besitz und Führen von Waffen aller Art zu verbieten. Da auf diese Weise die Möglichkeit gegeben ist, jeden polizeilich unerwünschten Waffenbesitz zu unterbinden, war es vertretbar, im übrigen Erleichterungen in den bisherigen einschränkenden Bestimmungen eintreten zu lassen, die nicht nur der Allgemeinheit, sondern vorzugsweise auch dem deutschen Waffengewerbe und der in ihm beschäftigten Arbeiterschaft zugute kommen und geeignet sind, deren wirtschaftliche Lage zu verbessern. So bedarf künftig der Erwerb von Waffen grundsätzlich nur noch dann polizeilicher Erlaubnis, wenn es sich um Pistolen oder Revolver handelt. Der Erwerbsscheinzwang für Munition ist beseitigt. | |
Die aus der Notverordnungszeit stammenden Beschränkungen des Verkehrs mit Hieb- oder Stoßwaffen sind im wesentlichen aufgehoben. Auch sonst enthält das Gesetz eine Reihe weiterer Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Recht. Aus seinen übrigen zahlreichen Neuerungen ist das grundsätzliche Verbot des Verkaufs von Waffen und Munition an Jugendliche unter 18 Jahren hervorzuheben. Ferner ist die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsgewerbes an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, an die persönliche Zuverlässigkeit und an die fachliche Eignung geknüpft. Juden darf die Erlaubnis nicht erteilt werden. | |
Die Vorschriften des neuen Gesetzes, das am 1. April dieses Jahres in Kraft tritt, finden ihre Ergänzung in einer ausführlichen Durchführungsverordnung des Reichsministers des Innern, die gleichfalls im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde. |
Quellen: /JV/ - 23.03.1938, /JZ/ - 26.03.1938
Siehe auch:
Wikipedia: Waffengesetz (NS-Zeit, 1938)
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I Nr. 31, S. 265-269
(Fassung: 18.03.1938, Bekanntmachung: 21.03.1938, Inkrafttreten: 01.04.1938)
Anmerkungen:
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I Nr. 31, S. 270-276
(Fassung: 19.03.1938, Bekanntmachung: 21.03.1938)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I Nr. 84, S. 597
(Fassung: 23.05.1938, Bekanntmachung: 25.05.1938, Inkrafttreten: 01.04.1938)
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Jena, den 6. September 2014 -