Ein neues Waffengesetz

23. März 1938:     In der neuesten Ausgabe des Reichsgesetzblattes ist ein neues Waffengesetz verkündet worden, das die Reichsregierung vor kurzem beschlossen hat, und das an Stelle des aus dem Jahre 1928 stammenden Schußwaffengesetzes und einer Reihe waffenrechtlicher Vorschriften aus der Notverordnungszeit tritt.
    Das neue Gesetz bildet das Ergebnis einer Nachprüfung des Waffenrechts nach der Richtung, welche Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Interesse des deutschen Waffengewerbes vertretbar sind, ohne daß eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eintreten kann. Denn Voraussetzung für jede Lockerung des geltenden Waffenrechts mußte es sein, daß die Polizeibehörden in der Lage bleiben, den Erwerb und den Besitz von Waffen durch unzuverlässige Personen rücksichtslos zu verhindern. Der selbstverständliche Grundsatz, daß Feinde von Volk und Staat und sonstige sicher­heits­gefähr­den­de Ele­mente nicht im Besitz von Waffen sein dürfen, soll durch das neue Gesetz in der Weise durchgesetzt werden, daß die Polizei befugt ist, solchen Personen Erwerb, Besitz und Führen von Waffen aller Art zu verbieten. Da auf diese Weise die Möglichkeit gegeben ist, jeden polizeilich unerwünschten Waffenbesitz zu unterbinden, war es vertretbar, im übrigen Er­leich­te­rungen in den bis­herigen ein­schrän­ken­den Be­stim­mun­gen ein­tre­ten zu lassen, die nicht nur der All­ge­mein­heit, sondern vor­zugs­weise auch dem deut­schen Waffen­gewerbe und der in ihm beschäf­tigten Arbeiter­schaft zugute kommen und geeignet sind, deren wirt­schaft­liche Lage zu ver­bes­sern. So bedarf künftig der Erwerb von Waffen grundsätzlich nur noch dann poli­zei­licher Erlaubnis, wenn es sich um Pistolen oder Revolver handelt. Der Erwerbs­schein­zwang für Munition ist beseitigt.
    Die aus der Notverordnungszeit stammenden Beschränkungen des Verkehrs mit Hieb- oder Stoßwaffen sind im wesentlichen aufgehoben. Auch sonst enthält das Gesetz eine Reihe weiterer Er­leich­te­rungen gegen­über dem bis­herigen Recht. Aus seinen üb­rigen zahl­reichen Neue­rungen ist das grund­sätz­liche Verbot des Verkaufs von Waffen und Munition an Jugend­liche unter 18 Jahren hervor­zuheben. Ferner ist die Ertei­lung der Erlaub­nis zur Aus­übung des Waffen­her­stel­lungs- und des Waffen­handels­ge­wer­bes an den Besitz der deut­schen Staats­ange­hörig­keit, an die persön­liche Zuver­lässig­keit und an die fach­liche Eig­nung geknüpft. Juden darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.
    Die Vorschriften des neuen Gesetzes, das am 1. April dieses Jahres in Kraft tritt, finden ihre Ergänzung in einer aus­führ­lichen Durch­füh­rungs­verord­nung des Reichs­mini­sters des Innern, die gleich­falls im Reichs­gesetz­blatt ver­öffent­licht wurde.

Quellen: /JV/ - 23.03.1938, /JZ/ - 26.03.1938

Siehe auch:

Wikipedia: Waffengesetz (NS-Zeit, 1938)

Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I Nr. 31, S. 265-269
(Fassung: 18.03.1938, Bekanntmachung: 21.03.1938, Inkrafttreten: 01.04.1938)

Anmerkungen:

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I Nr. 31, S. 270-276
(Fassung: 19.03.1938, Bekanntmachung: 21.03.1938)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I Nr. 84, S. 597
(Fassung: 23.05.1938, Bekanntmachung: 25.05.1938, Inkrafttreten: 01.04.1938)

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Jena, den 6. September 2014 -