Das Gesetz über Schußwaffen und Munition

20. Juni 1928:     PP. Am 12. April 1928 hat der Reichstag das Gesetz über Schußwaffen und Munition angenommen, das am 1. Oktober des Jahres in Kraft treten soll. Durch das neue Gesetz wird die Verordnung des Rates der sog. Volks­beauftragten über den Waffen­besitz vom 13.1.1919, die bisher diese wichtige Frage in ganz unzulänglicher Weise regelte, aufgehoben. Von der bisherigen Regelung unterscheidet sich das neue Gesetz vor allen Dingen dadurch, daß in ihm der Waffen- oder Munitionsbesitz als solcher nicht mehr strafbar bzw. von einer behördlichen Erlaubnis abhängig ist. Einen Waffen­schein muß vielmehr nur der haben, der außer­halb seiner Wohnung, seiner Geschäfts­räume oder seines umfriedeten Besitztums eine Schußwaffe führt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz für Personen unter 20 Jahren, Entmündigte oder geistig Minderwertige, Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen, und endlich für Personen, die die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder wegen bestimmter gewalt­tätiger Ver­gehen oder Ver­brechen vor­bestraft sind. Für diese ist der Besitz von Schuß­waffen ver­boten.
    Um zu verhindern, daß Waffen in die Hände Unbefugter gelangen, bestimmt das Gesetz, daß die Her­stel­lung und der Handel mit Schuß­waffen und Munition der behörd­lichen Genehmi­gung bedarf. Zur weiteren Sicherung ist ferner bestimmt, daß Waffen und Munition nur gegen einen besonderen Waffen­erwerb­schein überlassen oder erworben werden können. Wer eine Waffe außerhalb seiner Wohnung oder seines umfrie­deten Besitz­tums führt, muß außerdem einen Waffen­schein bei sich tragen. Für die Ausstellung von Waffen­scheinen soll ein Bedürfnis nachgewiesen werden. Sehr zu begrüßen ist die Bestimmung, daß die Waffen­scheine in Zukunft grundsätzlich für das ganze Reichs­gebiet gültig sein sollen. Das bedeutet eine große Kräfte­ersparnis. Das neue Gesetz will den Schieß­sport und die Jagd­ausübung nicht allzusehr hindern. Deshalb bestimmt es, daß als Führen einer Schuß­waffe nicht ihr Gebrauch auf polizeilich geneh­migten Schieß­ständen gilt. Der Jahres­jagd­schein eines deutschen Landes soll während seiner Gültig­keits­dauer im ganzen Reichs­gebiet zum Erwerbe der Jagd­scheine, also auch der Tages­jagdschein zum Führen von Jagdwaffen und Faust­feuer­waffen berechtigen.
    Ist so der Besitz von Waffen oder Munition in Zukunft nicht mehr verboten, da der Gesetz­geber an­schei­nend ein Bei­be­halten der bis­heri­gen Rege­lung wegen der schwie­rigen Durch­führ­bar­keit nicht an­ge­bracht hielt, so ist doch der Besitz eines Waffen- oder Munitions­lagers genehmi­gungs­pflich­tig ge­blie­ben.
    Als ein Waffenlager gilt ein Bestand von mehr als fünf Schuß­waffen der gleichen Art, als Muni­tions­lager ein Bestand von mehr als hun­dert Pat­ronen. Bei Jagd­waffen sind 10 Waffen oder 1000 Jagd­patronen ein Waffen­lager im Sinne des Gesetzes. Ueber­haupt verboten ist aus­schließ­lich aus jagd­polizei­lichen Gründen die Her­stel­lung, der Handel, die Einfuhr, das Führen und der Besitz von soge­nannten Wild­dieb­gewehren, d.h. Schuß­waffen, die zum schnellen Zer­legen über den für Jagd- und Sport­zwecke allge­mein üblichen Umfange hinaus besonders einge­richtet oder in Stöcken, Schirmen, Röhren u. dergl. ver­bor­gen sind.

Quelle: /JZ/ - 20.06.1928

Anmerkungen:

Gesetz über Schußwaffen und Munition
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil I Nr. 18, S. 143-147
(Fassung: 12.04.1928, Bekanntmachung: 20.04.1928, Inkrafttreten: 01.10.1928)

Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Schußwaffen und Munition
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil I Nr. 28, S. 198-203
(Fassung: 13.07.1928, Bekanntmachung: 20.07.1928)

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Jena, den 6. September 2014 -