20. Juni 1928: | PP. Am 12. April 1928 hat der Reichstag das Gesetz über Schußwaffen und Munition angenommen, das am 1. Oktober des Jahres in Kraft treten soll. Durch das neue Gesetz wird die Verordnung des Rates der sog. Volksbeauftragten über den Waffenbesitz vom 13.1.1919, die bisher diese wichtige Frage in ganz unzulänglicher Weise regelte, aufgehoben. Von der bisherigen Regelung unterscheidet sich das neue Gesetz vor allen Dingen dadurch, daß in ihm der Waffen- oder Munitionsbesitz als solcher nicht mehr strafbar bzw. von einer behördlichen Erlaubnis abhängig ist. Einen Waffenschein muß vielmehr nur der haben, der außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines umfriedeten Besitztums eine Schußwaffe führt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz für Personen unter 20 Jahren, Entmündigte oder geistig Minderwertige, Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen, und endlich für Personen, die die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder wegen bestimmter gewalttätiger Vergehen oder Verbrechen vorbestraft sind. Für diese ist der Besitz von Schußwaffen verboten. |
---|---|
Um zu verhindern, daß Waffen in die Hände Unbefugter gelangen, bestimmt das Gesetz, daß die Herstellung und der Handel mit Schußwaffen und Munition der behördlichen Genehmigung bedarf. Zur weiteren Sicherung ist ferner bestimmt, daß Waffen und Munition nur gegen einen besonderen Waffenerwerbschein überlassen oder erworben werden können. Wer eine Waffe außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Besitztums führt, muß außerdem einen Waffenschein bei sich tragen. Für die Ausstellung von Waffenscheinen soll ein Bedürfnis nachgewiesen werden. Sehr zu begrüßen ist die Bestimmung, daß die Waffenscheine in Zukunft grundsätzlich für das ganze Reichsgebiet gültig sein sollen. Das bedeutet eine große Kräfteersparnis. Das neue Gesetz will den Schießsport und die Jagdausübung nicht allzusehr hindern. Deshalb bestimmt es, daß als Führen einer Schußwaffe nicht ihr Gebrauch auf polizeilich genehmigten Schießständen gilt. Der Jahresjagdschein eines deutschen Landes soll während seiner Gültigkeitsdauer im ganzen Reichsgebiet zum Erwerbe der Jagdscheine, also auch der Tagesjagdschein zum Führen von Jagdwaffen und Faustfeuerwaffen berechtigen. | |
Ist so der Besitz von Waffen oder Munition in Zukunft nicht mehr verboten, da der Gesetzgeber anscheinend ein Beibehalten der bisherigen Regelung wegen der schwierigen Durchführbarkeit nicht angebracht hielt, so ist doch der Besitz eines Waffen- oder Munitionslagers genehmigungspflichtig geblieben. | |
Als ein Waffenlager gilt ein Bestand von mehr als fünf Schußwaffen der gleichen Art, als Munitionslager ein Bestand von mehr als hundert Patronen. Bei Jagdwaffen sind 10 Waffen oder 1000 Jagdpatronen ein Waffenlager im Sinne des Gesetzes. Ueberhaupt verboten ist ausschließlich aus jagdpolizeilichen Gründen die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, das Führen und der Besitz von sogenannten Wilddiebgewehren, d.h. Schußwaffen, die zum schnellen Zerlegen über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfange hinaus besonders eingerichtet oder in Stöcken, Schirmen, Röhren u. dergl. verborgen sind. |
Quelle: /JZ/ - 20.06.1928
Anmerkungen:
Gesetz über Schußwaffen und Munition
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil I Nr. 18, S. 143-147
(Fassung: 12.04.1928, Bekanntmachung: 20.04.1928, Inkrafttreten: 01.10.1928)
Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Schußwaffen und Munition
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil I Nr. 28, S. 198-203
(Fassung: 13.07.1928, Bekanntmachung: 20.07.1928)
[ 1928 ]
[ Inhalt ] |
Kritiken, Hinweise und Meinungen bitte per
eMail an den Autor
Jena, den 6. September 2014 -