30. Jan. 1919: | (Do) Waffenablieferung.
Auf Grund der Reichsverordnung über Waffenbesitz vom 13. Januar 1919 (Reichsgesetzblatt S. 31) und der Ministerialverordnung dazu vom 20. Jan. 1919 (Reg.-Bl. S. 10) wird folgendes bestimmt: 1. Alle Schußwaffen (Gewehre, Karabiner, Pistolen, Maschinenpistolen, Revolver, Geschütze aller Art, Maschinengewehre, Handgranaten, Gewehrgranaten, Minenwerfer und Flammenwerfer), sowie Munition sind sofort an den Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde abzuliefern, in deren Bezirk der Besitzer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 2. Der Gemeindevorstand hat über die abgelieferten Waffen und Munition unter kurzer Beschreibung derselben eine mit dem Gemeindesiegel versehene Bescheinigung auszustellen. 3. Von der Pflicht zur Ablieferung der Schußwaffen und Munition sind befreit: a) die Personen, die zur Führung von Waffen kraft ihres Amtes oder Dienstes berechtigt sind (Gendarmen, Polizeibeamte, Militärpersonen usw.),
Nicht gebrauchsfähige Schußwaffen, die nur geschichtlichen Wert haben, sind nicht abzuliefern.
b) die Inhaber von polizeilichen Waffenscheinen, c) die Inhaber von Jahresjagscheinen. 4. Die Hauseigentümer, Vermieter usw. sind bei Vermeidung der Strafe unter Ziffer 5 verpflichtet, der zuständigen Polizeibehörde Meldung zu erstatten, wenn sie von dem Vorhandensein ablieferungspflichtiger Waffen Kenntnis erhalten. 5. Der unbefugte Besitz von Waffen und Munition wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk., oder mit eine dieser Strafen bestraft. Sollten Waffen oder Munition zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verwendet werden, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 6. Vorstehendes haben die Gemeindevorstände ortsüblich bekannt zu machen. Abdrucke dieser Verordnung gehen ihnen in erforderlicher Zahl zu. Apolda, den 27. Januar 1919. Der Direktor des II. Verwaltungsbezirks. Dr. Hertel i.V. |
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31. Jan. 1919: | (Fr) Abgabe von Waffen.
1. Jeder, der sich unbefugt in dem Besitz von Waffen und Munition, die aus Heeresbeständen stammen, und Heeresgut befindet, hat sie beim Gemeindevorstand abzuliefern. 2. Alle Schußwaffen, sowie Munition aller Art zu Schußwaffen, also auch alle Privatwaffen, sind bis zum 30. Januar 1919 beim Gemeindevorstand abzuliefern. Als Schußwaffen gelten: Gewehre, Karabiner, Pistolen, Maschinenpistolen, Revolver, Geschütze aller Art, Maschinengewehre, Handgranaten, Gewehrgranaten, Minenwerfer und Flammenwerfer. Von der Pflicht zur Ablieferung der Schußwaffen und Munition sind befreit: a) Personen, die zur Führung von Waffen kraft ihres Amtes oder Dienstes berechtigt sind (Gendarmerie, Polizeibeamte, Militärpersonen usw.),
Falls ausnahmsweise die Ablieferung der Schußwaffen aus besonderen Gründen in der vorgeschriebenen Frist nicht durchführbar ist, sind die Schußwaffen bei dem Hauseigentümer oder seinem gesetzlichen Vertreter innerhalb derselben Frist in dreifacher Ausfertigung anzumelden.
Der Hauseigentümer hat ein Stück der Anmeldung aufzubewahren und die beiden anderen unverzüglich an die zuständige Polizeibehörde weiterzugeben.
Diese behält je eine Stück zurück und führt das zweite an die für die Waffenempfangnahme bestimmte Stelle ab.
b) die Inhaber von polizeilichen Waffenscheinen, c) die Inhaber von Jahresjagscheinen. Die beim Hauseigentümer usw. angemeldeten Waffen sind spätestens bis zum 3. Februar 1919 abzuliefern. Die Hauseigentümer oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, von dem Vorhandensein nicht angemeldeter Waffen an die zuständige Polizeibehörde Meldung zu erstatten. Unterlassen sie diese Meldung, so unterliegen sie den unten genannten Strafen. Wer nach dem 30. Januar 1919 in unbefugtem Besitz von Waffen oder Munition der unter 2 genannten Art betroffen wird, wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk. oder mit eine dieser Strafen bestraft. Sollten die Waffen oder die Munition zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verwendet werden, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Weimar, den 27. Januar 1919. Der Direktor des I. Verwaltungsbezirks. Dr. Heydenreich. |
21. Nov. 1919: | (Fr) Durch Bekanntmachung vom
22. November 1918
hat der Arbeiter- und Soldatenrat die Ablieferung der in den Händen der Zivilbevölkerung befindlichen Waffen und Munition an die Polizeiverwaltung verfügt.
Durch Verordnung vom
27. Januar 1919
hat der Direktor des 2. Verwaltungsbezirks bestimmt:
[weiterer Text wie oben, beginnend mit:]
1. Alle Schußwaffen (Gewehre, Karabiner, Pistolen
[…, endend mit:]
5. Der unbefugte Besitz von Waffen und Munition […] Gefängnis nicht unter 3 Monaten.
Diese Vorschriften scheinen nur unvollständig befolgt worden zu sein.
Wir fordern daher alle Zivilpersonen, sowie die gesetz- und satzungsmäßigen Vertreter von Vereinen,
Gesellschaftshäusern usw. auf, dem obigen Gebote nunmehr innerhalb 3 Tagen vollständig nachzukommen.
Geschieht das nicht, so wird bei begründetem Verdachte Durchsuchung gehalten und im Falle der Bestätigung des Verdachtes Strafanzeige erstattet werden.
Jena, den 21. November 1919. Polizeiverwaltung. |
Quelle: /VZ/ - 1919
Anmerkung:
Verordnung über Waffenbesitz
Wikisource: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1919, Nr. 7, S. 31-32
(Fassung: 13.01.1919, Bekanntmachung: 15.01.1919, Inkrafttreten: Tag der Verkündung)
[ 1919 ]
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Jena, den 27. Januar 2016 -