Schützenadler
Kalender der Schützengesellschaft Jena

Regelung des Schießsports

26. Jan. 1927: Der preußische Minister des Innern hat einen Runderlaß über Regelung des Schießsports heraus­gegeben, in dem für die Ausübung des ge­samten Schießsports einheitliche polizeiliche Richtlinien vorge­schrieben werden. Danach ist der Schießsport grundsätzlich nur noch auf Schieß­ständen zuzu­lassen, die von den Ortspolizeibe­hörden genehmigt und ordnungsgemäß abge­nommen sind; auch dürfen nur soche Waffen und Munition benutzt werden, die für den Schießstand genehmigt sind. Allgemeine Gesichts­punkte für den Bau und die Errichtung solcher Anlagen hat die Deutsche Versuchs­anstalt für Hand­feuer­waf­fen e.V. in Berlin-Halensee heraus­gegeben. Be­reits bestehende, polizeilich noch nicht genehmig­te Schießstände müssen nachträglich zur Geneh­migung angmeldet werden.
    Jedes Schießen hat unter Leitung einer Auf­sichts­person statt­zufinden. Diese Aufsichts­person ist für die Beachtung aller Vorsichts­maßregeln verant­wortlich. Der Ortspolizei­behörde ist der Zu­tritt zu den Schieß­ständen und den Schieß­veran­staltungen gestattet. Jugendliche unter 17 Jahren sind vom Schießen auszu­schließen.
    Die Vereins­vorstände müssen sich zur sicheren Verwahrung der dem Verein gehörigen Gewehre ver­pflich­ten und die Verant­wortung für jede miß­bräuchliche Verwendung der Waffen über­nehmen. Der Aufbe­wahrungs­ort ist der Ortspolizei­behörde anzuzeigen, sie kann einen anderen fordern, falls ihr der vom Verein ange­zeigte nicht zuver­lässig erscheint.

Quelle: /JV/ - 26.01.1927

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Jena, den 17. August 2014 -