26. Jan. 1927: | Der preußische Minister des Innern hat einen Runderlaß über Regelung des Schießsports herausgegeben, in dem für die Ausübung des gesamten Schießsports einheitliche polizeiliche Richtlinien vorgeschrieben werden.
Danach ist der Schießsport grundsätzlich nur noch auf Schießständen zuzulassen, die von den Ortspolizeibehörden genehmigt und ordnungsgemäß abgenommen sind; auch dürfen nur soche Waffen und Munition benutzt werden, die für den Schießstand genehmigt sind.
Allgemeine Gesichtspunkte für den Bau und die Errichtung solcher Anlagen hat die Deutsche Versuchsanstalt für Handfeuerwaffen e.V. in Berlin-Halensee herausgegeben.
Bereits bestehende, polizeilich noch nicht genehmigte Schießstände müssen nachträglich zur Genehmigung angmeldet werden.
Jedes Schießen hat unter Leitung einer Aufsichtsperson stattzufinden. Diese Aufsichtsperson ist für die Beachtung aller Vorsichtsmaßregeln verantwortlich. Der Ortspolizeibehörde ist der Zutritt zu den Schießständen und den Schießveranstaltungen gestattet. Jugendliche unter 17 Jahren sind vom Schießen auszuschließen. Die Vereinsvorstände müssen sich zur sicheren Verwahrung der dem Verein gehörigen Gewehre verpflichten und die Verantwortung für jede mißbräuchliche Verwendung der Waffen übernehmen. Der Aufbewahrungsort ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sie kann einen anderen fordern, falls ihr der vom Verein angezeigte nicht zuverlässig erscheint. |
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Quelle: /JV/ - 26.01.1927
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Jena, den 17. August 2014 -