14. Aug. 1918: | (Fr) Stoß-, Hieb-, Wurf- und Schußwaffen, sowie Waffen, welche in Stöcken, Röhren oder ähnlicher Weise verborgen oder zusammenklappbar sind, weiter Schlagringe, Totschläger, Gummiknüppel und Dolchmesser dürfen ohne schriftliche Genehmigung (Waffenschein) der Bezirksdirektion nicht getragen werden.
Nicht betroffen von diesem Verbot werden:
a) die Personen, welche verpflichtet sind, Uniform zu tragen, hinsichtlich der zu ihrer vorgeschriebenen Uniform gehörigen Waffen, b) Inhaber von Jagdscheinen hinsichtlich derjenigen Waffen, welche bestimmungsgemäß zur Ausübung der Jagd dienen. Personen unter 18 Jahren ist das Tragen von Waffen überhaupt untersagt, wenn sie nicht zu den vorstehend unter a) bezeichneten Personen gehören. Die Überlassung von Waffen und der übrigen eingangs genannten Gegenstände, sowie von Schießbedarf und Schießpulver ist nur an Inhaber von Waffenscheinen, Jagdscheinen oder Bescheinigungen des nächsten militärischen Dienstvorgesetzten zulässig, im übrigen aber verboten. Das gilt sowohl für Kauf und Tausch, wie für Überlassungsgeschäfte jeglicher Art und hat auch Geltung für Veräußerer, die aus anderen als gewerblichen Gründen Gegenstände fraglicher Art abgeben. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach der Verordnung des Generalkommandos vom 20. März bezw. 27. Juni 1918 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 M bedroht. Jena, den 9. August 1918. Die Polizeiverwaltung. |
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Quelle: /JV/ - 14.08.1918
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Jena, den 3. Januar 2015 -