Schützenadler
Kalender der Schützengesellschaft Jena

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im Jenaer Volksblatt

14. Aug. 1918: (Fr) Stoß-, Hieb-, Wurf- und Schußwaffen, sowie Waffen, welche in Stöcken, Röhren oder ähnlicher Weise verborgen oder zusammen­klappbar sind, weiter Schlag­ringe, Tot­schläger, Gummi­knüppel und Dolch­messer dürfen ohne schrif­tliche Geneh­migung (Waffen­schein) der Bezirks­direktion nicht getragen werden. Nicht betroffen von diesem Verbot werden:
   a) die Personen, welche ver­pflichtet sind, Uni­form zu tragen, hin­sichtlich der zu ihrer vor­ge­schrie­benen Uni­form gehörigen Waffen,
   b) Inhaber von Jagd­scheinen hin­sicht­lich der­jenigen Waffen, welche bestim­mungs­gemäß zur Aus­übung der Jagd dienen.
Personen unter 18 Jahren ist das Tragen von Waffen über­haupt unter­sagt, wenn sie nicht zu den vor­stehend unter a) bezeich­neten Personen gehören.
Die Überlassung von Waffen und der übrigen eingangs genannten Gegen­stände, sowie von Schieß­bedarf und Schieß­pulver ist nur an Inhaber von Waffen­scheinen, Jagd­scheinen oder Beschei­nigungen des nächsten mili­tä­rischen Dienst­vor­gesetz­ten zulässig, im übrigen aber verboten.
Das gilt sowohl für Kauf und Tausch, wie für Über­lassungs­ge­schäfte jeg­licher Art und hat auch Gel­tung für Veräußerer, die aus anderen als gewerb­lichen Gründen Gegen­stände frag­licher Art abgeben. Zuwider­hand­lungen gegen diese Vor­schriften sind nach der Verord­nung des General­kommandos vom 20. März bezw. 27. Juni 1918 mit Gefän­gnis bis zu einem Jahre oder mit Haft oder Geld­strafe bis zu 1500 M bedroht.
   Jena, den 9. August 1918. Die Polizei­verwaltung.

Quelle: /JV/ - 14.08.1918

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Jena, den 3. Januar 2015 -