19. Mai 1918: | (So) Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 betreffend Änderung des Gesetzes über den Belagerungszustandes wird für die Dauer des Kriegszustandes im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des XI. Armeekorps nachstehendes
Verbot
erlassen:
1. Das Tragen von Stoß-, Hieb-, Wurf- und Schußwaffen jeder Art ohne schriftliche Genehmigung (Waffenschein) der für den Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde wird verboten. Dies gilt auch für Waffen, welche in Stöcken, Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen oder zusammenklappbar sind, sowie für Schlagringe, Totschläger, Gummiknüttel und Dolchmesser. Von dem Verbot werden nicht betroffen: a) Die Personen, welche verpflichtet sind, Uniform zu tragen, hinsichtlich der zu ihrer vorgeschriebenen Uniform gehörigen Waffen. b) Inhaber von Jagdscheinen hinsichtlich derjenigen Waffen, welche bestimmungsgemäß zur Ausübung der Jagd dienen. Personen unter 18 Jahren wird das Tragen von Waffen und der anderen in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände überhaupt verboten, außer im Fall des Absatz 3 unter a. 2. Die Ueberlassung von Waffen und der sonst in Ziffer 1 genannten Gegenstände, sowie von Schießbedarf und Schießpulver wird verboten, ausgenommen: a) an Inhaber von Waffenscheinen, die außerdem eine Bescheinigung der Polizeibehörde darüber vorlegen, daß die Abgabe der nach Anzahl, Art und Menge bestimmt abzugebenden Gegenstände an sie ohne Bedenken ist, b) an Inhaber von Jagdscheinen, sofern es sich um die zur Ausübung der Jagd dienenden Gegenstände handelt, und die Jagdscheine vorgelegt werdden, c) an Militärpersonen, die eine mit Stempel und Unterschrift des nächsten Diziplinarvorgesetzten versehene Bescheinigung des Inhabers, wie unter a angegeben ist, vorlegen, und d) an Personen, die die Gegenstände zur gewerbsmäßigen Weiterveräußerung erwerben wollen, gegen Vorlage einer Bescheinigung, wie sie unter a geschrieben ist. 3. Jeder Händler von Waffen und der sonstigen oben bezeichneten Gegenstände, von Schießbedarf und Schießpulver hat ein von der zuständigen Polizeibehörde abzustempelndes Buch zu führen, in das unter fortlaufender Nummer für jeden Fall das Datum der Ueberlassung, die Stückzahl und Art der überlassenen Sachen, der Name, Stand und Wohnort des Erwerbers, die Nummer und das Datum des Waffen- oder Jagdscheines und des Nach Ziffer 2a, c, d erforderlichen Bescheinigung einzutragen sind. Das Buch ist bei der Polizeibehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und einzureichen. 4. Ausländern wird das Tragen von Waffen und der sonst in Ziffer 1 genannten Gegenstände überhaupt verboten. Desgleichen wird die Ueberlassung dieser Gegenstände, sowie von Schießbedarf und Schießpulver an Ausländer untersagt. Ausnahmen können auf Antrag vom stellv. Generalkommando bewilligt werden. 5. Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Kassel, den 20. März 1918. Der stellv. Kommandierende General. von Kehler, Generalleutnant. |
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Quelle: /JV/ - 19.05.1918
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Jena, den 3. Januar 2015 -