Schützenadler
Kalender der Schützengesellschaft Jena

Waffentragen, sowie Überlassung von Waffen,
von Schießbedarf und Schießpulver.
Artikel im Jenaer Volksblatt

19. Mai 1918: (So) Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 betreffend Änderung des Gesetzes über den Belagerungszustandes wird für die Dauer des Kriegszustandes im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des XI. Armeekorps nachstehendes
Verbot
erlassen:
   1. Das Tragen von Stoß-, Hieb-, Wurf- und Schuß­waffen jeder Art ohne schriftliche Genehmigung (Waffen­schein) der für den Wohnort oder ständigen Aufent­haltsort zuständigen Polizei­behörde wird verboten.
   Dies gilt auch für Waffen, welche in Stöcken, Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen oder zu­sammen­klapp­bar sind, sowie für Schlag­ringe, Tot­schläger, Gummi­knüttel und Dolch­messer.
Von dem Verbot werden nicht betroffen:
   a) Die Personen, welche verpflichtet sind, Uniform zu tragen, hin­sicht­lich der zu ihrer vor­ge­schrie­benen Uniform gehö­rigen Waffen.
   b) Inhaber von Jagdscheinen hinsichtlich derjenigen Waffen, welche bestim­mungs­gemäß zur Ausübung der Jagd dienen.
   Personen unter 18 Jahren wird das Tragen von Waffen und der anderen in Absatz 2 aufgeführten Gegen­stände überhaupt verboten, außer im Fall des Absatz 3 unter a.
   2. Die Ueberlassung von Waffen und der sonst in Ziffer 1 genannten Gegen­stände, sowie von Schieß­bedarf und Schieß­pulver wird verboten, ausgenommen:
   a) an Inhaber von Waffen­scheinen, die außerdem eine Beschei­nigung der Polizei­behörde darüber vorlegen, daß die Abgabe der nach Anzahl, Art und Menge bestimmt abzu­gebenden Gegen­stände an sie ohne Bedenken ist,
   b) an Inhaber von Jagd­scheinen, sofern es sich um die zur Ausübung der Jagd dienenden Gegen­stände handelt, und die Jagd­scheine vorgelegt werdden,
   c) an Militär­personen, die eine mit Stempel und Unter­schrift des nächsten Diziplinar­vorge­setzten ver­se­hene Beschei­nigung des Inhabers, wie unter a angegeben ist, vorlegen, und
   d) an Personen, die die Gegen­stände zur gewerbs­mäßigen Weiter­veräußerung erwerben wollen, gegen Vorlage einer Beschei­nigung, wie sie unter a geschrie­ben ist.
   3. Jeder Händler von Waffen und der sonstigen oben bezeich­neten Gegen­stände, von Schieß­bedarf und Schieß­pulver hat ein von der zuständigen Polizei­behörde abzustem­pelndes Buch zu führen, in das unter fort­laufen­der Nummer für jeden Fall das Datum der Ueber­lassung, die Stück­zahl und Art der über­lassenen Sachen, der Name, Stand und Wohnort des Erwerbers, die Nummer und das Datum des Waffen- oder Jagd­scheines und des Nach Ziffer 2a, c, d erforder­lichen Beschei­nigung einzu­tragen sind. Das Buch ist bei der Polizei­behörde jederzeit auf Verlangen vorzu­legen und einzureichen.
   4. Ausländern wird das Tragen von Waffen und der sonst in Ziffer 1 genannten Gegen­stände überhaupt verboten. Des­gleichen wird die Ueber­lassung dieser Gegen­stände, sowie von Schieß­bedarf und Schieß­pulver an Ausländer unter­sagt. Ausna­hmen können auf Antrag vom stellv. General­kommando bewilligt werden.
   5. Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Frei­heits­strafe be­stim­men, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld­strafe bis zu fünf­zehn­hundert Mark bestraft.
 
Kassel, den 20. März 1918.
   Der stellv. Kommandierende General.
   von Kehler, Generalleutnant.

Quelle: /JV/ - 19.05.1918

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Jena, den 3. Januar 2015 -