Über Waffentragen und -Verkauf

9. Nov. 1915:     Unter Aufhebung meiner Bekanntmachung vom 4. August 1914, betreffend das Verbot zum Waffen­tragen, wird auf Grund des § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Janaur 1854 über das Straf­andro­hungs­recht der Polizei­behörden in Ver­bin­dung mit der Verfü­gung des General­kommandos XI. Armee­corps vom 5. August 1914 – Ic Nr. 14294 – für den Be­reich des 2. Ver­wal­tungs­bezir­kes ver­ordnet, was folgt:
    1. Allen dem feindlichen Auslande angehörenden Zivilpersonen ist das Tragen von Waffen verboten.
    2. Anderen Zivilpersonen ist die Führung einer Schußwaffe nur auf Grund eines Jagd- oder polizeilich ausgestellten Waffenscheins gestattet.
    3. Waffenhändler dürfen Schußwaffen an Zivilpersonen nur verkaufen, wenn diese im Besitze eines Waffenscheins sind. Sie haben über diese Verkäufe ein Verzeichnis zu führen, in das Datum des Verkaufs, Name und Wohnort des Käufers sowie die Behörde, die den Waffenschein ausgestellt hat, einzutragen sind.
    Apolda, den 9. November 1915. Der Großh. Sächs. Direktor des 2. Verwaltungsbezirks.

Quelle: /JV/ - 17.11.1915

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Jena, den 13. März 2020 -