1. März 1883: | 1) | Für einmaliges Passiren der Brücke zahlt die Person | – Mk. | 3 Pf. |
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2) | Im Abonnement (40 Karten für 1 Mark) zahlt die Person für einmaliges Passieren | – Mk. | 2½ Pf. | |
3) | Monatskarten für Arbeiter, auf den Namen lautend, zur beliebigen Benutzung der Brücke | – Mk. | 50 Pf. | |
4) | Passe-Partout-Billets auf den Namen lautend, zur beliebigen Benutzung der Brücke mit einmonatiger Gültigkeit | 1 Mk. | – Pf. | |
5) | Kinder unter 12 Jahren zahlen für einmaliges Passieren der Brücke
Kinder, welche noch getragen werden, sind frei. |
– Mk. | 2 Pf. | |
6) | Abonnements für Familien auf Semester oder Jahresdauer unterliegen der
freien Vereinbarung mit dem Brückenvorstande. | |||
7) | Die tote Last, welche eine Person trägt, ist frei.
Kinderwagentransport über die Brücke ist nur so lange gestattet, als das auf der Brücke verkehrende Publikum nicht belästigt wird. | |||
8) | Vollständige Brückengeldbefreiung genießen alle zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung kommandierten Personen, alle im Dienst und Uniform sich befindenden Steuerbeamten, Gendarmen und städtischen Polizeibeamten, alle im Dienst sich befindenden Briefträger und Landpostboten, endlich auch alle städtischen und auswärtigen Feuerwehrmitglieder, welche nach der Brandstätte gehen oder von derselben zurückkehren. | |||
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Genehmigt auf Grund hohen Ministerial-Reskripts im Department des Innern vom 16. Januar 1882.
Quelle: /JZ/ - 01.03.1883 | ||||
In der ersten Veröffentlichung der Tarife für das Brückengeld mit obigem Text in der Jenaischen Zeitung vom 10.02.1882 stehen noch die Unterschriften des Vorstandes der Brückenbaugesellschaft: | ||||
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Freitag, den 10. und Sonnabend, den 11. Februar von Nachmittags 1 bis 5 Uhr können Abonnentenkarten im Zollwärterhaus an der Brücke gelöst werden.
Quelle: /JZ/ - 10.02.1882 | ||||
Nachtrag zum Tarif für die Brückenzollerhebung | ||||
1. März 1883: | Die Brückenzollfreiheit erstreckt sich zufolge hohen Ministerial-Erlasses vom 22. Januar 1883 B. 27 auf desfallsigen Antrag der Schützengesellschaft in Jena auf folgende spezielle Fälle: | |||
"Die Benutzung dieser Brücke bei Abhaltung der Vogelschießen oder ähnlicher Feste der Schützengesellschaft, ingleichen auf die Benutzung der Brücke durch die Gesellschaftsmitglieder, wenn sich dieselben nach den am jenseitigen Saalufer belegenen Gesellschaftslokalitäten begeben oder von da zur Stadt zurückkehren, sowie bei festlichen Gelegenheiten durch die Familienangehörigen der Mitglieder und durch Gäste der Gesellschaft." | ||||
Quelle: /JZ/ - 01.03.1883 |
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Jena, den 21. Januar 2006 -